(1) Bei der Auslegung des Explosionsunterdrückungssystems ist zu berücksichtigen, dass dessen Eignung und Funktionsfähigkeit u. a. von der gegebenen Anlagen- und Verfahrenstechnik, den Betriebsparametern, wie Temperatur und Druck, den Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und des Explosionsunterdrückungsmittels abhängt. Bezüglich der erforderlichen Vorgaben des Arbeitgebers zur Auslegung eines Explosionsunterdrückungssystems wird auf z. B. Abschnitt 6 der DIN EN 14373:2006 verwiesen.
(2) Die geschützten Anlagenteile müssen demnach Auslösen des Explosionsunterdrückungssystems auftretenden reduzierten Explosionsdruck standhalten.
(3) Sofern die Eignung und Funktionsfähigkeit für nicht-atmosphärische Gemische nachgewiesen sind, können diese Explosionsunterdrückungssysteme auch hierfür eingesetzt werden.
(4) Bei dem Einsatz eines Explosionsunterdrückungssystems sind auch Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen durch die Freisetzung des Explosionsunterdrückungsmittels, z. B. bei Instandhaltungsmaßnahmen, Störungsbeseitigung oder Reinigung, zu berücksichtigen.