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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 905

Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Ausgabe März 2016*)
(GMBl Nr. 19 vom 3. Mai 2016, S. 378; zuletzt geändert GMBl Nr. 41 vom 13. Juli 2021, S. 899)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 


*) Hinweis zu Anpassungen:
– Die Texte wurden weiter an die CLP-VO und GefStoffV angepasst.
– Die Liste wurde nach CLP-VO bereinigt bzw. angepasst. Ergänzt wurde wieder „Arsenige Säure“ – in CLP-VO ist nur Arsensäure eingestuft.