(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom AGS als krebserzeugend bezeichnet werden.
(2) Für die in dieser TRGS aufgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere die Schutzvorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung.
(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 5 der GefStoffV ist auch auf die Tätigkeiten oder Verfahren, die in dem Verzeichnis nach Abschnitt 2 bezeichnet werden, hinzuweisen (siehe auch TRGS 220).