(1) Zahlreiche Stoffe können nach wiederholtem Kontakt bei einem Teil der exponierten Beschäftigten zu einer Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) führen. Sensibilisierte Beschäftigte können bei erneutem Kontakt eine allergische Erkrankung entwickeln. Eine Sensibilisierung wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Dazu gehören das Sensibilisierungsvermögen des Gefahrstoffes bzw. seiner im Organismus entstehenden Stoffwechselprodukte, die Konzentration, Dauer und Art der Einwirkung, die genetisch determinierte Disposition der Exponierten und der aktuelle Zustand der Gewebe, auf die der sensibilisierende Gefahrstoff trifft. Die gleichzeitige oder zeitnah vorausgehende dermale Exposition gegenüber Reizstoffen erhöht das Risiko einer Hautsensibilisierung.
(2) Die Feststellungen zum Sensibilisierungsvermögen eines Stoffes werden abgeleitet aus medizinischen Erfahrungen über Krankheitserscheinungen beim Menschen, aus speziellen Tests im Tierversuch oder aus Struktur-Wirkungs-Betrachtungen über die jeweilige Substanz. Nähere Hinweise zur Entstehung einer Allergie finden sich in Nummer 2 Abs. 5 der TRBA/TRGS 406.
(3) Die in dieser TRGS vorgeschlagenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage der in der EU vereinbarten Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit R42 bzw. R43. Die Einstufungskriterien für die Kennzeichnungen nach CLP-Verordnung (H334 und H317) stimmen mit denen der Stoffrichtlinie (R42 und R43) weitgehend überein.