(1) Die Liste in Anlage 1 dieser TRGS enthält eine Auswahl von Arbeitsstoffen, die häufig und/oder besonders schnell sensibilisieren und für Berufserkrankungen Bedeutung haben. Die Liste ist nicht abschließend und entbindet die Hersteller und Inverkehrbringer nicht von der Verpflichtung, Stoffe als sensibilisierend zu kennzeichnen, wenn ihnen dazu entsprechende Kenntnisse vorliegen.
(2) In der Spalte Synonyme der Liste in Anlage 1 sind in der Praxis gebrauchte bzw. der präzisen chemischen Charakterisierung dienende Synonyme erwähnt. Orientierend kann hierzu auch die MAK- und BAT-Werte-Liste herangezogen werden.
(3) Sensibilisierende Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert sind zusätzlich in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" aufgeführt. In der "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" der TRGS 900 sind atemwegssensibilisierende Stoffe mit "Sa", hautsensibilisierende Stoffe mit "Sh" und an beiden Zielorganen Allergien auslösende Stoffe mit "Sah" gekennzeichnet.