(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 4 LärmVibrationsArbSchV unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Anzugeben sind:
(2) Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, können zusammengefasst werden.
(3) Die Dokumentation kann arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen, aber auch personenbezogen erfolgen. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welchem Arbeitsplatz oder welcher Tätigkeit die Beschäftigten zuzuordnen sind.
(4) Der Arbeitgeber hat die ermittelten Messergebnisse in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Die Aufbewahrungsfrist für diese Ergebnisse beträgt 30 Jahre.