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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRLV Lärm Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm
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4 Informationsermittlung

4.1 Allgemeines

(1) Der Arbeitgeber hat zunächst zu ermitteln, ob Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind oder Lärm ausgesetzt sein können.

(2) Schwerpunkte der Lärmbelastung sind z. B. in der Metall- und Holzverarbeitung und im Bauwesen sowie in den Branchen Bergbau sowie Steine/Erden bekannt.

(3) Eine Gehörgefährdung durch Lärm besteht erfahrungsgemäß bei einer Vielzahl von Arbeitsverfahren/-bereichen, Arbeitsmitteln oder Berufen. In Anlage 1 findet sich eine beispielhafte Zusammenstellung.

(4) Gesundheit oder Sicherheit gefährdende Lärmexpositionen können auch in anderen Arbeitsumgebungen bestehen (Anlage 2), z. B. in Bereichen des Musik- und Unterhaltungssektors oder in Sportstätten.

(5) Lärmexpositionen treten z. B. auf bei:

4.2 Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung

Wichtige bzw. ohne weiteres zugängliche Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Lärmexposition sind insbesondere:

4.3 Informationen über alternative Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsverfahren

Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob alternative Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsverfahren mit einer geringeren gesundheitlichen Gefährdung als die von ihm in Aussicht genommenen verfügbar sind (Beispiele für alternative „lärmarme“ Arbeitsverfahren in Tabelle 1 der TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“, Abschnitt 4.1).

4.4 Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu zu berücksichtigen.

(2) Der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt berät den Arbeitgeber in Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere über Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV (siehe Abschnitt 5 Absätze 7 und 8). Diese Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.

(3) Über die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge im eigenen Betrieb hinaus sollen auch Veröffentlichungen über arbeitsmedizinische Erkenntnisse Berücksichtigung finden. Dazu gehören unter anderem Statistiken der Unfallversicherungsträger über arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Publikationen anderer Betriebe aus gleicher oder ähnlicher Branche und Beispiele guter Praxis (z. B. Publikationen in Fachzeitschriften).