10 Messbericht
(1) Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind die gewonnenen Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Es ist zweckmäßig, im Falle der Geschäftsaufgabe die Unterlagen dem zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung zu übergeben.
(2) Der berechnete Lärmexpositionspegel LEX,8h und der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak sind im Messbericht bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 1 jeweils mit einer Stelle nach dem Komma anzugeben. Bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 2 und 3 ist das Ergebnis auf volle dB zu runden.
(3) Ein Messbericht umfasst in der Regel:
- Anlass und Ziel der Messung,
- Angaben zu der Stelle und Person, die die Messung durchgeführt hat,
- Zeitpunkt und Dauer der Messung,
- Angaben zur Tätigkeit und zum Arbeitsplatz, (ggf. Besonderheiten und Abweichungen),
- falls relevant Angaben zu exponierten Personen,
- Analyse der Arbeitsaufgabe,
- Beschreibung der Geräuschquellen, die relevant zur Lärmexposition beitragen,
- falls möglich Fotos, ansonsten Skizzen des Arbeitsplatzes, der Expositionssituation und der Messorte,
- verwendete Messgeräte, Kalibratoren sowie Daten zur Kalibrierung,
- Details zur Messstrategie nach Abschnitt 7,
- Ergebnisse der Messung und deren Bewertung,
- Angaben zur Messunsicherheit,
- ggf. Empfehlungen zu Lärmminderungsmaßnahmen und Gehörschutz.