(1) Für die Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz ist von dem Fachkundigen für die Durchführung der Lärmmessungen in Abhängigkeit von der gewählten Messstrategie, der zu bestimmenden Messgröße (LEX,8h oder LpC,peak) und der angestrebten Genauigkeit ein geeignetes Messgerät auszuwählen.
(2) Die eingesetzten Schallmessgeräte sind regelmäßig durch ein qualifiziertes Laboratorium auf Einhaltung der in den entsprechenden Messgerätenormen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.