(1) Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung müssen die Messverfahren und -geräte geeignet sein, zu entscheiden, ob die festgesetzten Auslösewerte eingehalten werden. Für die Entscheidung, ob einer der Auslösewerte unter- oder überschritten wird, werden in dieser TRLV Lärm den Genauigkeitsklassen 1 bis 3 die Werte 0 dB, 3 dB bzw. 6 dB als Unsicherheit ΔL zugeordnet (Tabelle 3).
Tab. 3 | Beim Vergleich mit Auslösewerten zu berücksichtigende Unsicherheit des Tages-Lärmexpositionspegels in Abhängigkeit von der Genauigkeitsklasse |
Genauigkeitsklasse (nach Abschn. 8) | 1 | 2 | 3 |
Unsicherheit ΔL | 0 dB | 3 dB | 6 dB |
(2) Beim Vergleich mit den Auslösewerten ist jeweils zu prüfen, ob der Wert unterhalb, innerhalb oder oberhalb des Pegelbereiches von (LEX,8h - ΔL) bis (LEX,8h + ΔL) liegt.
(3) Liegt der Auslösewert innerhalb dieses Pegelbereiches, ist von einer Überschreitung auszugehen. Alternativ sind zusätzliche Erhebungen erforderlich, um Ergebnisse entsprechend einer höheren Genauigkeitsklasse zu erzielen. Lässt sich damit die Genauigkeitsklasse 1 erreichen, wird beim Vergleich mit Auslösewerten eine Unsicherheit ΔL von 0 dB angenommen, sodass in jedem Fall eine Entscheidung möglich ist.