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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRLV Lärm Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen
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5 Anforderungen an Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen oder Lärmarbeitsplätzen

(1) Ein Arbeitsbereich ist als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen, wenn die Lärmbelastung der Beschäftigten an den dort befindlichen stationären Arbeitsplätzen während der Arbeitsschicht einen der oberen Auslösewerte (LEX,8h, LpC,peak) überschreitet. In gleicher Weise ist ein Bereich zu kennzeichnen und ggf. abzugrenzen, an dem keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind, es aber bei einem täglichen Aufenthalt von acht Stunden zum Überschreiten von mindestens einem der oberen Auslösewerte kommen kann.

(2) Ein mobiler Arbeitsplatz (z. B. Gabelstapler) ist als Lärmarbeitsplatz entsprechend zu kennzeichnen, wenn der für diesen Arbeitsplatz ermittelte Tages-Lärmexpositionspegel den oberen Auslösewert von 85 dB(A) überschreiten kann.

Hinweis: Es wird empfohlen, auch solche Arbeitsbereiche oder mobile Arbeitsplätze zu kennzeichnen und ggf. abzugrenzen, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) erreicht (d. h. LEX,8h = 85 dB(A) oder LpC,peak = 137 dB(C)) werden kann.

(3) Ferner sind Maschinen zu kennzeichnen, in deren Betriebsanleitung (gemäß 9. ProdSV) ein A-bewerteter Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausgewiesen wird, wenn bei deren beabsichtigter Verwendung einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann. Dies gilt auch für handgehaltene oder handgeführte Maschinen. Dies ist nicht erforderlich, wenn diese Maschinen in einem gekennzeichneten Lärmbereich verwendet werden.

(4) Für die Kennzeichnung ist das Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen“ (M003) gem. ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu verwenden.

(5) Der Arbeitgeber muss bei Lärmexposition im Bereich der oberen Auslösewerte grundsätzlich davon ausgehen, dass der maximal zulässige Expositionswert überschritten wird, wenn der Gehörschutz bei Aufenthalt in Lärmbereichen nicht – auch zeitweise nicht – benutzt wird. Daher ist in Lärmbereichen Gehörschutz zu tragen.

(6) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen, um Lärmbereiche abzugrenzen und, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos notwendig ist, den Zugang zu ihnen einzuschränken.