(1) Die TRLV Lärm beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Die TRLV Lärm konkretisiert weiterhin die Messung und die Bewertung von Lärm und die Lärmschutz- und Lärmminderungsmaßnahmen bei Gefährdungen durch Lärm nach LärmVibrationsArbSchV.
(2) Diese Technische Regel gilt für Lärm im Frequenzbereich zwischen 16 Hz und 16 kHz (Hörschall).
(3) Gegenstand dieser Regel sind tatsächliche oder mögliche Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extra-auraler Wirkungen im Bereich ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel ab 135 dB(C) (TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“, Anlage 2).
(4) Extra-aurale Wirkungen von Lärm im Bereich unterhalb eines äquivalenten Dauerschallpegels von 80 dB(A) sind nicht Gegenstand dieser Regel. Gleiches gilt für die Wirkung von Infraschall (unter 16 Hz) und Ultraschall (über 16 kHz).
(5) Der Teil 3 der TRLV Lärm gilt nicht für den Musik- und Unterhaltungssektor.
(6) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.