(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er hat sich fachkundig beraten zu lassen (siehe TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“, Abschnitt 3.2), sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.