Der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq ist der zeitlich gemittelte, mit der Frequenzbewertung A aufgenommene Schalldruckpegel LpA. Er wird von Schallpegelmessgeräten, die den Anforderungen nach TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“ entsprechen, erfasst.
Ein akustisches Gefahrensignal signalisiert eine Gefahrensituation. Man unterscheidet entsprechend dem Dringlichkeitsgrad und den möglichen Auswirkungen der Gefahr auf Personen zwischen drei Arten von Gefahrensignalen: dringliche Rettungs- und Schutzmaßnahmen (Notsignal), sofortiges Verlassen des Gefahrbereiches (Evakuierungssignal) und vorbeugende Handlungen (Warnsignal).
Ototoxische Substanzen sind Stoffe, die bei entsprechenden Konzentrationen das Gehör schädigen können. Mögliche Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und arbeitsbedingte ototoxische Substanzen berücksichtigt werden, soweit dies technisch durchführbar ist. Die Frage der technischen Durchführbarkeit bedeutet z. B., ob arbeitsbedingte ototoxische Substanzen substituiert werden können. Beispiele ototoxischer Substanzen an Arbeitsplätzen finden sich in der TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“, Abschnitt 6.5.
Arbeitsplätze im Sinne der LärmVibrationsArbSchV sind alle Orte (ortsfest oder mobil bzw. ortsbeweglich), an denen sich Beschäftigte bei der Arbeit aufhalten.
Die Dämmwirkung beschreibt die Reduzierung der Schallausbreitung durch Hindernisse, z. B. durch eine Schallschutzhaube oder -kabine, einen Schallschirm, einen Gebäudebauteil oder Gehörschutz.
Der Emissions-Schalldruckpegel LpA ist die kennzeichnende Emissionsgröße für einen der Maschine zugeordneten Arbeitsplatz. Der Emissions-Schalldruckpegel ergibt sich allein durch die Geräuschabstrahlung dieser einen Maschine direkt auf den dieser Maschine zugeordneten Arbeitsplatz. Er wird unter den gleichen Betriebs- und Aufstellungsbedingungen wie der Schallleistungspegel LWA ermittelt und erfasst damit nicht andere mögliche Einflussgrößen, wie das Fremdgeräusch benachbarter Maschinen und den Reflexionsschall der Decke und der Wände, d. h. die Raumrückwirkung.
Hinweis 1: Der Emissions-Schalldruckpegel LpA ist eine Pflichtangabe des Maschinenherstellers nach EG-Maschinenrichtlinie bzw. 9. ProdSV. Er dient dem Vergleich der Schallabstrahlung von gleichartigen Maschinen insbesondere bei der Neuanschaffung von Maschinen.
Hinweis 2: Der Emissions-Schalldruckpegel LpA darf als Emissionskenngröße nicht verwechselt werden mit dem Beurteilungspegel aus der Arbeitsstättenverordnung oder dem Tages-Lärmexpositionspegel aus der LärmVibrationsArbSchV, also Pegeln, die die Schallimmission bzw. die Schallexposition beschreiben und damit alle einwirkenden Schallanteile berücksichtigen.
Die Erfassung der repräsentativen Lärmexposition ist stets mit einer Unsicherheit behaftet. Zur Beschreibung der Unsicherheit eines ermittelten Tages-Lärmexpositionspegels werden die in der TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“, Abschnitt 8.2 und 8.3 definierten Genauigkeitsklassen 1 bis 3 unterschieden, wobei die Klasse 1 der geringsten und die Klasse 3 der höchsten Unsicherheit entspricht. Der Vergleich eines Tages-Lärmexpositionspegels mit einem Auslösewert hat nach dieser TRLV Lärm unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Genauigkeitsklasse zu erfolgen. Die Zuordnung der Genauigkeitsklasse kann nach den beiden in der TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“, Abschnitt 8.2 und 8.3 genannten Verfahren erfolgen, die im Zusammenhang mit dem angewendeten Messverfahren stehen.
Hinweis: Die in der TRLV Lärm eingeführten Genauigkeitsklassen sind von den Klassen der Messgeräte zu unterscheiden. In der TRLV Lärm werden Schallpegelmessgeräte der Klasse 1 und Klasse 2 sowie Personen-Schallexposimeter (Lärmdosimeter) berücksichtigt.
Lärm im Sinne dieser Technischen Regel ist jeder Schall im Frequenzbereich zwischen 16 Hz und 16 kHz (Hörschall), der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.
Lärmbereiche sind Arbeitsbereiche, in denen der ortsbezogene Lärmexpositionspegel oder der Spitzenschalldruckpegel einen der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschreitet. Lärmbereiche können ortsfest oder ortsbeweglich sein.
(1) Die maximal zulässigen Expositionswerte geben an, welche auf das Gehör des Beschäftigten einwirkenden Tages-Lärmexpositionspegel bzw. Spitzenschalldruckpegel nicht überschritten werden dürfen.
(2) Die Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte ist bei der Auswahl und Benutzung des Gehörschutzes unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung sicherzustellen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Bei der Auswahl ist die in der Praxis verminderte Dämmwirkung zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte ersetzt nicht den Vorrang zur Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nach TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“.
Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die Lärm einwirkung auf einen Ort (Arbeitsplatz). Falls hier kein Beschäftigter anwesend ist, wird der Lärmexpositionspegel so ermittelt, als wenn sich dort ein Beschäftigter aufhalten würde. Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel wird als Tages-Lärmexpositionspegel (bezogen auf 8 h) ermittelt.
Der personenbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die Lärmeinwirkung auf einen Beschäftigten, der sich während der Arbeitsschicht z. B. auch in verschiedenen Bereichen aufhält. Er wird entsprechend LärmVibrationsArbSchV grundsätzlich als Tages-Lärmexpositionspegel (bezogen auf 8 h) ermittelt.
Der A-bewertete Schallleistungspegel LWA beschreibt den von einer Schallquelle insgesamt abgestrahlten Luftschall. Damit ist der Schallleistungspegel unabhängig von den akustischen Eigenschaften der Umgebung (Raumrückwirkung und Fremdgeräusche) und der Entfernung von der Maschine.
Hinweis: Der A-bewertete Schallleistungspegel LWA ist die wichtigste Geräuschemissionskenngröße und Eingangsgröße für eine schalltechnische Prognose des Schalldruckpegels am Arbeitsplatz und letztlich – bei Kenntnis der Expositionszeiten des jeweiligen Beschäftigten – des Tages-Lärmexpositionspegels. Die Angabe des Schallleistungspegels LWA ist ab einem Emissions-Schalldruckpegel von LpA = 80 dB(A) eine Pflichtangabe des Maschinenherstellers. Er dient dem Vergleich der Schallabstrahlung von gleichartigen Maschinen insbesondere bei der Neuanschaffung von Maschinen.
(1) Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak ist der Höchstwert des Schalldruckpegels mit der Frequenzbewertung „C“ und der Zeitbewertung „peak“ innerhalb des Messzeitraums. Dieser Zeitraum ist so zu wählen, dass die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.
(2) Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak dient der Erfassung und Beurteilung akut gehörgefährdender Schallereignisse (z. B. Knalle, Explosionen).
Hinweis: Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak nach der LärmVibrationsArbSchV ist ein Immissionswert und unterscheidet sich vom Emissions-Spitzenschalldruckpegel LpC,peak, den der Hersteller nach EG-Maschinenrichtlinie bzw. 9. ProdSV angibt, der jedoch auch entsprechend TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“, Anlage 3, Abschnitt 1.2 (6) zur Bewertung von Lärmbelastungen herangezogen werden kann.
Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist ein A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel, der (personenbezogen) für die Dauer eines repräsentativen Arbeitstages zu ermitteln und auf eine Achtstundenschicht (Zeitdauer von acht Stunden) zu beziehen ist. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.
Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel (A-bewertet) bezogen auf eine 40-Stunden-Woche.