GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRLV Vibrationen Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen
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10 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Gefährdungen durch Vibrationen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten in seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 4 ArbSchG und § 3 Absatz 4 LärmVibrationsArbSchV zu dokumentieren. Anzugeben sind:

  1. Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsbereiches, für den die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,
  2. die am Arbeitsplatz vorhandenen tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen,
  3. die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen (z. B. Herstellerinformationen, vorhandene Expositionsdaten),
  4. die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Messungen und Berechnungen,
  5. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und
  6. die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(2) Tätigkeiten, die auf Grund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, können zusammengefasst werden.

(3) Die Dokumentation kann arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen, aber auch personenbezogen erfolgen. Bei einer arbeitsbereichsbezogenen Dokumentation muss nachvollziehbar sein, welchem Arbeitsbereich die Beschäftigten zuzuordnen sind.

(4) Der Arbeitgeber hat die ermittelten Messergebnisse in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Die Aufbewahrungsfrist für diese Ergebnisse beträgt 30 Jahre.