(1) Zugangsregelungen und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind erforderlichenfalls in einer Betriebsanweisung zu regeln. Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen muss die Betriebsanweisung aktualisiert werden.
(2) Eine Betriebsanweisung kann folgende Inhalte haben:
(3) Ein Muster für eine Betriebsanweisung ist im Anhang 5 dieser TROS Laserstrahlung zu finden.