Anhang 4 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWLKS)

A4.1 Allgemeine Regeln zum sicheren Arbeiten an und mit LWLKS

Unter Beachtung der folgenden Regeln gemäß Tabelle A4.1 darf bei Gefährdungsgraden 1 bis 3R im laufenden Betrieb gearbeitet werden.

Tab. A4.1 Regeln zum sicheren Arbeiten an LWLKS

Betrachten der Faser Nicht mit ungeschütztem Auge oder einem optischen Gerät auf Faserenden oder Steckerstirnflächen blicken.
Faserende nicht auf andere Personen richten.
Optische Instrumente Nur speziell ausgewählte oder angefertigte optische Instrumente mit Filter oder Dämpfung benutzen, bei Gefährdungsgraden größer oder gleich 1M oder 2M indirekte Sehhilfen (Kamera und Monitor, Schattenbildspleißgeräte) benutzen.
Faserenden Offene Faserenden abdecken (Spleißschutz, Klebeband), wenn nicht daran gearbeitet wird. Offene Stecker mit Staubschutzkappen versehen.
Faserbändchen Nur vom Sender abgekoppelte Fasern brechen.
Spezielles Bandspleißgerät verwenden.
Messleitungen Die optische Quelle als Letztes anschließen und als Erstes trennen.
Wartung Nur nach spezieller Arbeitsanweisung durchführen.
Reinigung Nur geeignete Methoden benutzen.
Änderungen am LWLKS Nur mit besonderer Befugnis.
Board extenders
(LWL-Bauteil zur Reichweiten-Erhöhung)
Leiterplatten-Adapter für das Arbeiten außerhalb der Gestelle nicht bei Karten mit optischen Sendern benutzen.
Schlüsselschalter Schlüssel nur in Obhut autorisierter Personen aufbewahren.
Testeinrichtungen Die Laserklasse der Testeinrichtung muss dem Gefährdungsgrad des Standortes entsprechen.
Warnzeichen Standorte mit Gefährdungsgraden oberhalb 1M sind immer mit dem Laserwarnzeichen und dem Gefährdungsgrad zu versehen.

 

A4.2 Festlegung von Schutzmaßnahmen

(1) Der Betreiber eines kompletten LWLKS hat die Verantwortung für die Lasersicherheit. Das beinhaltet unter anderem die Festlegung der Standorttypen und des Gefährdungsgrades mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen. Dies bedeutet, dass an jeder zugänglichen Stelle des gesamten Systems sicherzustellen ist, dass die dort zugewiesenen Gefährdungsgrade nicht überschritten werden und für Installations- und Wartungsarbeiten nur entsprechend unterwiesenes Personal eingesetzt wird.

(2) Bei Gefährdungsgraden 2, 2M, 3R, 3B oder 4 muss der Zugang zum Laserbereich mit dem Laserwarnschild W004 nach Anhang 1 Ziffer 2 ASR A1.3 [11] und der Angabe des jeweiligen Gefährdungsgrades gekennzeichnet sein.

(3) Die Funktion einer automatischen Leistungsverringerung ist vor der Inbetriebnahme des LWLKS zu prüfen.

(4) Die Bedingungen, unter denen im Wartungsfall eine automatische Leistungsverringerung außer Kraft gesetzt werden darf, sind klar zu definieren. In diesem Fall können die austretenden Leistungen größer sein als für den entsprechenden Gefährdungsgrad zulässig. Beim Überschreiten der Grenzwerte der Klasse 1 sind die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen und ggf. in Arbeitsanweisungen niederzulegen.

(5) Bei Arbeiten mit sichtbarer Laserstrahlung der Gefährdungsgrade 2, 2M oder 3R im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm, bei denen bisher von einem Schutz durch Abwendungsreaktionen einschließlich des Lidschlussreflexes ausgegangen wurde, sind die Beschäftigten dahingehend zu unterweisen, dass von diesem Schutz nicht ausgegangen werden darf und stattdessen aktive Schutzreaktionen (sofortiges Schließen der Augen, Abwendung des Kopfes aus dem Strahl) auszuführen sind.

(6) Bezüglich der Schutzmaßnahmen können folgende Anwendungsbereiche mit Lichtwellenleitersystemen oder -komponenten grob unterschieden werden:

A4.2.1 Schutzmaßnamen für Anwender und Personen, die sich in uneingeschränkten Bereichen aufhalten

(1) Eine Gefährdung für den Anwender wird u. a. durch mechanische Verriegelungen oder automatische Leistungsverringerungen verhindert.

(2) Wenn keine Gefährdung vorliegt, sind auch keinerlei Warn- oder Hinweisschilder am Gerät notwendig.

Hinweis:
Bei Laser-Einrichtungen mit Gefährdungsgraden 1 und 1M ist es dem Hersteller nach der DIN EN 60825-2 [7] freigestellt, ein Hinweisschild anzubringen oder diese Information nur in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen.

A4.2.2 Schutzmaßnahmen bei Wartung, Montage und im Prüffeld

(1) Der Umgang mit LWLKS-Komponenten bei diesen Arbeiten erfordert eine besondere Sorgfalt bezüglich Sauberkeit, Reinigung, mechanischer Belastungen und Biegeradien sowie speziell dafür ausgebildetes Personal.

(2) Kann bei Arbeiten an einem System Strahlungsleistung oberhalb der GZS der Klasse 1 zugänglich werden, sind die betreffenden Beschäftigten mindestens jährlich zu unterweisen.

(3) Bei LWLKS mit hohen Strahlungsleistungen wird die Sicherheit häufig mit einer Steuerung zur automatischen Leistungsverringerung gewährleistet. Ist diese defekt oder abgeschaltet, sind die Schutzmaßnahmen für die höhere Laserleistung anzuwenden.

(4) Falls z. B. bei Installationsarbeiten die endgültigen Gefährdungsgrade durch den Betreiber noch nicht festgelegt wurden, ist die Klassifizierung der optischen Sendekomponenten oder Testeinrichtungen zur Festlegung der Schutzmaßnahmen zu verwenden.

A4.2.3 Schutzmaßnahmen in Forschung und Entwicklung

(1) Solche Arbeiten werden im Allgemeinen an noch nicht umschlossenen LWLKS durchgeführt. Gefährdungsgrade und Standorttypen sind noch nicht definiert. Daher sind die Laserklassen der einzelnen verwendeten Sendekomponenten oder Messgeräte zu ermitteln und zur Bestimmung der Gefährdung sowie Festlegung der Schutzmaßnahmen zu verwenden. Gleiches gilt für Verbindungsstellen, an denen Strahlung z. B. beim Öffnen von Steckverbindern zugänglich werden kann. Der Arbeitsplatz ist zu kennzeichnen und die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der maximal möglichen Emission festzulegen.

(2) Bei temporären Versuchsaufbauten im Laborbereich können oftmals technische Maßnahmen, die eine Gefährdung ausschließen oder nach dem Stand der Technik verringern können, aufgrund des zeitlichen Aufwandes nicht oder nicht vollständig zur Anwendung kommen. Der Schutz der Beschäftigten muss in solchen Fällen vor allem durch organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, wie z. B. Zugangsbeschränkungen, Betriebsanweisungen, Arbeitsvorschriften, Verwendung von Laser-Schutzbrillen, sowie Unterweisungen sichergestellt werden.

 

A4.3 Besondere Schutzmaßnahmen

A4.3.1 Schutzmaßnahmen bei Brandgefahr

Im Laserbereich, insbesondere in der Nähe der Faserendflächen, dürfen keine brennbaren Materialien und keine entzündbaren Stoffe gelagert werden.

A4.3.2 Schutzmaßnahmen bei Explosionsgefahr

(1) Aufgrund der extremen Leistungsdichte am Strahlaustritt von LWLKS muss oberhalb der Werte aus der Tabelle A4.2 in entsprechenden Umgebungen unter Umständen mit Explosionsgefährdungen gerechnet werden.

(2) Bei Einsatz in derartigen Umgebungen ist die Leistung und Leistungsdichte so zu begrenzen, dass sie die explosionsfähigen Gemische nicht entzünden kann. Genauere Informationen für den Explosionsschutz in Gas- oder Dampf-Luft-Atmosphären sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 [12] zu finden. Darüber hinaus enthält die DIN EN 60079-28 [5] weitere hilfreiche Informationen.

Tabelle A4.2 zeigt die Strahlungsleistungen, die keine Zündquelle darstellen, wenn davon auszugehen ist, dass die Strahlung an einem Festkörper vollkommen absorbiert, in eine Erwärmung umgesetzt und so eine heiße Oberfläche erzeugt wird. Die in der Tabelle genannten Werte sind grobe Vereinfachungen mit großem Sicherheitsabstand. Bei geringerer Absorption, guter Wärmeableitung an die Umgebung oder aber auch bei fehlendem Absorber sind auch höhere Leistungen möglich, ohne dass es zur Zündung kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre bei Benutzung alkoholischer Reinigungsmittel, z. B. beim Säubern von Steckerstirnflächen, zu berücksichtigen. Diese Atmosphäre selbst ist zwar für die LWLKS-Strahlung transparent, kann aber u. U. durch ein absorbierendes Staubkorn gezündet werden.

Tab. A4.2 Strahlungsleistungen, die keine Zündquelle darstellen

Explosionsgruppe I und IIA IIA IIB IIC IIC
Temperaturklasse T1–T3 T4 T1–T4 T1–T4 T5–T6
Leistung in mW 150 35 35 35 15
Bestrahlungsstärke in
mW ⋅ mm-2

bei Flächen < 400 mm2
20a) 5 5 5 5

a) Bei Flächen > 30 mm2 gilt der 5 mW ⋅ mm-2-Grenzwert, wenn sich brennbares Material (z. B. Kohlenstaub) im Strahl befinden kann.

A4.3.3 Betrachten und Prüfen von Strahlaustrittsstellen

(1) Das Betrachten der Steckerendflächen bei Arbeiten an LWLKS ist nur dann erlaubt, wenn die folgenden Bedingungen insgesamt eingehalten werden:

(2) Falls optische Instrumente (z. B. zur Begutachtung von Spleißen oder Stecker-Stirnflächen) für Faserenden unter Last verwendet werden sollen, müssen diese speziell ausgewählt (d. h. mit geeigneten Schutzfiltern versehen) werden.

(3) Zur Beobachtung können beispielsweise indirekte Video-Mikroskope verwendet werden.

A4.3.4 Messungen an Lichtwellenleiter-Verteilern und technischen Einrichtungen

(1) Von angeschlossenen Messgeräten geht bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung aus. Besondere Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Auch hier ist jedoch aus Sicherheitsgründen ein direktes Blicken in den Strahl (Stecker mit Kupplung am Ende der Messleitung) zu unterlassen.

(2) Muss das Messgerät für spezielle Aufgaben im Einzelfall z. B. offen verwendet werden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Laser-Schutzbrillen) vorzusehen.

(3) Beim Messen des optischen Leistungssignals an Lichtwellenleiter-Verteilern (z. B. Gf-KEG, Gf-HVt) oder an den übertragungstechnischen Einrichtungen wird durch Auftrennen von Verbindungen des Lichtwellenleiter-Übertragungssystems die Laserleistungsverringerung aktiviert, sofern das geschlossene LWLKS Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 enthält. Um sicherzustellen, dass auch im ungünstigsten Fall keine Personengefährdung auftritt, ist der optische Leistungsmesser sofort nach dem Auftrennen an der zu messenden Stelle anzuschließen und das andere offene Ende mit der Staubschutzkappe zu versehen.

(4) Ein Betrachten der Steckerendflächen (direkter Blick in den Strahl) ist bei Messungen zu unterlassen. Danach kann die manuelle Lasereinschaltung aktiviert werden. Während der bewussten manuellen Lasereinschaltung darf der optische Leistungspegelmesser nicht entfernt werden. Nach Beendigung der Messungen muss die manuelle Lasereinschaltung deaktiviert werden und die Steckverbindungen sind wieder ordnungsgemäß zu schließen.

A4.3.5 Spleißarbeiten am Kabel

(1) Für die Spleißgeräte an sich sind keine besonderen Sicherheitsbestimmungen zu beachten, da aus diesen Geräten keine oder nur geringe Strahlungsleistung der Klasse 1 oder 2 austreten kann.

(2) Bei Spleißarbeiten am Kabel sind die Fasern am Spleißtisch so zu positionieren, dass von einem eventuell austretenden Strahl keine Gefährdungen ausgehen können (Personengefährdung, Brandgefahr). Eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes ist sicherzustellen.

(3) Bei planbaren Spleißarbeiten an Kabelanlagen sind die Übertragungssysteme beidseitig an den Lichtwellenleiter-Verteilern bzw. Lichtwellenleiter-Hauptverteilern aufzutrennen.

A4.3.6 Servicearbeiten an vermieteten oder unbekannten LWLKS ("Dark Fibre")

Werden Arbeiten an unbekannten Fasern mit unbekanntem Gefährdungsgrad durchgeführt, so ist von der höchsten anzutreffenden Leistung auszugehen. Die Schutzmaßnahmen sind für den Gefährdungsgrad 4 auszuwählen und anzuwenden. In der Regel muss im oben beschriebenen Fall im abgeschalteten Zustand gearbeitet werden.

A4.3.7 Sonstige Hinweise zu Schutzmaßnahmen

(1) Mikroskopier-Einrichtungen zur Steckerbegutachtung oder Faseruntersuchung und an Spleißgeräten müssen mit Filtern versehen sein, die die Bestrahlung auf ein ungefährliches Maß reduzieren. Durch das Abschalten der Laser bei derartigen Tätigkeiten lassen sich Gefährdungen durch Laserstrahlung sicher vermeiden. Dies gilt vor allem auch beim Wechseln von Komponenten.

(2) Nach Möglichkeit sind LWLKS-Steckverbinder mit selbstschließenden sicheren Kappen zu benutzen.

(3) Bei Arbeiten an LWLKS oder Komponenten von LWLKS mit Strahlungsleistungen oberhalb der Grenzwerte für die Klasse 1 ist der Zutritt für Betriebsfremde zu verhindern, bei Leistungen oberhalb des Gefährdungsgrades 1 dürfen nur unterwiesene Beschäftigte eingesetzt werden.

(4) Für Arbeitsplätze, bei denen Strahlung der Klasse 3R, 3B oder 4 zugänglich werden kann, ist in der Regel eine Betriebsanweisung zu erstellen.

(5) Im Laserbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort nötig ist. Beim Einschalten eines Lasers der Klasse 3R, 3B oder 4 sind die im Laserbereich anwesenden Personen rechtzeitig vorher zu verständigen.

(6) Bei Entwicklungsarbeiten an Hochleistungssystemen (mit Einmoden-Fasern) mit Strahlungsleistungen größer als der Grenzwert für Klasse 1M ist ein Laserbereich festzulegen.