"Alte" Mineralwolle
Seit dem 01.06.2000 dürfen "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe nicht mehr verwendet werden. Durch das Verwendungsverbot ist der Umgang mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen daher nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Derartige Tätigkeiten sind in den Tabellen 1a und 1b dieser Handlungsanleitung aufgeführt.
Wegen des Verwendungsverbots dürfen auch ausgebaute "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden. Ausgenommen von dem Verbot der Remontage (Wiedereinbau) sind lediglich im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte Mineralwolle-Dämmstoffe, wenn dabei keine oder nur eine geringe Faserexposition zu erwarten ist (siehe Expositionskategorie E1 in den Tabellen 1a und 1b).
Liegen keine Informationen über die Beurteilung der Fasern vor – dies wird in der Praxis bei Arbeiten an/mit eingebauten Produkten die Regel sein –, ist bei der Beurteilung zunächst von "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen, d.h. von einer Krebsgefahr, auszugehen. Diese Beurteilung der eingebauten Produkte beinhaltet kein Gebot des Entfernens.
Jedoch wäre bei den Arbeiten – falls keine Ermittlungen zur Höhe der Faserbelastung vorliegen – der gesamte Maßnahmenkatalog der Expositionskategorie 3 der TRGS 521 heranzuziehen.
Dies erscheint jedoch gerade bei Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur zu einer geringen Faserstaubbelastung führen, nicht angemessen.
Eine pragmatische Hilfestellung zum Umfang der Schutzmaßnahmen bei eingebauten "alten" Mineralwolle-Produkten liefert die TRGS 521. Diese Technische Regel gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen. Sie enthält sowohl für den Bereich "Hochbau" als auch für den Bereich "Technische Isolierung" eine Tätigkeitsauflistung, der Expositionskategorien zugeordnet sind.
Die Tätigkeitsauflistung der TRGS 521 ist im Anhang I dieser Handlungsanleitung enthalten.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit eingebauten Mineralwolle-Produkten orientieren sich an der Höhe der Staubbelastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz (Expositionskategorien).
Expositionskategorie E1
beinhaltet Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung
der beschriebenen Schutzmaßnahmen
erfahrungsgemäß nur zu keiner oder nur sehr
geringen Faserstaub-Exposition führen.
Expositionskategorie E2
beinhaltet Tätigkeiten, bei denen unter Berücksichtigung
der beschriebenen Schutzmaßnahmen
und Art der Tätigkeit eine geringe bis
mittlere Faserstaub-Exposition zu erwarten ist.
Expositionskategorie E3
Für alle Tätigkeiten, die nicht in den Tabellen
1a und 1b im Anhang I aufgeführt sind oder
für Tätigkeiten, bei denen die Einschränkungen
für die Expositionskategorie E2 nicht
eingehalten sind, gilt immer die Expositionskategorie
E3.
Ein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt für eingestufte Faserstäube aus Mineralwolle-Dämmstoffen derzeit nicht vor.
Expositionskategorie E1
Bei allen Tätigkeiten der Expositionskategorie 1 sind die aufgeführten Maßnahmen erforderlich:
Tätigkeiten mit alter Mineralwolle in das Gefahrstoffverzeichnis des ausführenden Betriebes aufnehmen (d.h. einmalig, unternehmensbezogen und baustellenunabhängig).
Staubarme Bearbeitung und staubarme Reinigung; d.h.:
Abfälle am Entstehungsort möglichst staubdicht verpacken und kennzeichnen. Für den Transport geschlossene Behältnisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.
Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und z.B. Schutzhandschuhe aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen.
Nach Beendigung der Arbeit Baustaub auf der Haut mit Wasser abspülen.
Bei empfindlicher Haut sollten nach der Arbeit Hautpflegemittel verwendet werden.
Erstellung einer Betriebsanweisung.
Unterweisung der Beschäftigten.
Expositionskategorie E2
Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1, zusätzlich:
Faserstäube direkt an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfassen, soweit dies möglich ist.
Für Reinigungsarbeiten müssen Industriestaubsauger (mindestens der Staubklasse M) verwendet werden.
Lüftungstechnische Anlagen regelmässig warten und instandhalten.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisatorische Schutzmaßnahmen.
Es wird empfohlen, auf Wunsch der Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen.
Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit.
Staubdichte Verpackung.
Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz.
Waschmöglichkeit vorsehen.
Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.
Expositionskategorie E3
Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1 und E2, zusätzlich:
Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche.
Persönliche Schutzausrüstung muss getragen werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 26-Atemschutzgeräte).
Reinigung oder Entsorgung der Schutzkleidung.
Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, Waschraum mit Duschen (Schwarz-Weiß-Anlage).