Diese Handlungsanleitung beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen. Seit der ersten Herausgabe der Infoschrift im Oktober 1993 (redaktionell angepasst im Mai 2002) haben sich grundlegende Sachverhalte geändert.
So wurden in der Zwischenzeit klare Beurteilungskriterien zur Abschätzung des Krebspotenzials von künstlichen Mineralfasern geschaffen und gefährdungsabhängige Schutzmaßnahmen festgelegt.
Die Hersteller von Mineralwolle-Dämmstoffen haben auf die Vorschriftenregelungen umgehend reagiert und bieten eine neue Generation von Dämmstoffen an, die nicht mehr als krebserzeugend gelten.
Bereits seit 01.06.2000 gilt in Deutschland ein Verbot des Herstellens, des Inverkehrbringens und des Verwendens von Mineralwolle-Dämmstoffen, die nicht die Freizeichnungskriterien des Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung erfüllen.
Diese Entwicklungen machen es notwendig, in der Praxis grundsätzlich von zwei Typen von Mineralwolle-Dämmstoffen zu sprechen, nämlich von sogenannten "alten" und sogenannten "neuen" Produkten.
Unter "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen im Sinne dieser Handlungsanleitung werden Produkte zusammengefasst, die nicht die Kriterien des Anhangs IV Nr. 22 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Nach der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" sind die aus "alter" Mineralwolle freigesetzten Faserstäube als krebserzeugend zu bewerten.
"Neue" Mineralwolle-Dämmstoffe erfüllen hingegen die Kriterien des Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und gelten als nicht krebserzeugend. Der Hersteller weist die Freizeichnung nach Anhang IV der Gefahrstoffverordnung und die Bewertung als nicht krebserzeugend im Abschnitt 11 (Toxikologische Angaben) des Sicherheitsdatenblattes gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung nach.
In Deutschland stehen mit dem RAL-Gütezeichen gekennzeichnete Produkte zur Verfügung. Hiermit wird die Erfüllung der Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnungdokumentiert. Es wird von den Herausgebern dieser Handlungsanleitung empfohlen, diese Produkte zu verwenden.
Bei der Verarbeitung mit dem RAL-Gütezeichen gekennzeichneter Produkte sind lediglich die Mindestmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Stäuben nach Nummer 4 und 5 der TRGS 5001 zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind in Kapitel 3 dieser Handlungsanleitung beschrieben.
Der Umgang mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen ist nur im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für solche Arbeiten gilt die TRGS 521. Diese wird in der vorliegenden Handlungsanleitung praxisorientiert erläutert.
1 Die aktuellen Fassungen der TRGS siehe www.baua.de unter "Technische Regeln für Gefahrstoffe"