Überschreitung der Kleinmenge
Wird die Obergrenze für eine Kleinmenge überschritten, sind alle Vorschriften der GGVSEB zu beachten. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Grundregeln, die bei der Beförderung kleiner Mengen einzuhalten sind (siehe Abschnitt "Kleinmengenregelung"). Hinzu kommen folgende Vorschriften:
Verbot der Personenbeförderung
Außer der Fahrzeugbesatzung – dem Fahrzeugführer und dem Beifahrer sowie Personen, die im Auftrag des Beförderers im Fahrzeug mitfahren, um die gefährlichen Güter zu verwenden – dürfen bei der Beförderung gefährlicher Güter keine weiteren (betriebsfremden) Personen mitgenommen werden.
Beförderungspapiere
Es müssen Beförderungspapiere mitgeführt werden, die folgende Angaben enthalten:
- die UN-Nummer des Stoffes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden müssen,
- die offizielle Benennung des Gefahrgutes entsprechend der UN-Nummer,
- die Nummer des Gefahrzettels. (bei mehreren Nummern sind die nach der ersten in Klammern zu setzen),
- die Verpackungsgruppe,
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,
- Gesamtmenge der gefährlichen Güter als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse,
- Name und Anschrift des Absenders,
- Name und Anschrift des Empfängers.
Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer und Beifahrer
Für den Fahrzeugführer ist eine besondere Ausbildung erforderlich (ADR-Bescheinigung).
Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt)
Das Unfallmerkblatt enthält in knapper Form Informationen zum Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können. Das Muster dieses Unfallmerkblattes ist im Internet unter http://www.GISBAU.de (Formulare) oder auf der WINGIS-CD zu finden.
Fahrzeugausrüstung
Folgende Ausrüstung ist vorgeschrieben:
- ein oder mehrere Feuerlöscher; das erforderliche Fassungsvermögen ist abhängig von der höchstzulässigen Masse des Fahrzeugs,
- mindestens ein Unterlegkeil (auch für einen Anhänger),
- zwei selbststehende Warnzeichen (zum Beispiel Warndreiecke oder orangefarbene Warnleuchten),
- Augenspülflüssigkeit,
- für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung je eine Warnweste oder Warnkleidung sowie
- je eine Handlampe (ohne offene Flamme, ohne metallische Oberfläche),
- ein paar Schutzhandschuhe und Schutzbrille,
- die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen genannten besonderen Maßnahmen,
- eine Schaufel, eine Kanalabdeckung und ein Auffangbehälter aus Kunststoff,
- bei giftigen Stoffen eine Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind vorn und hinten mit orangefarbenen, rechteckigen, schwarz umrandeten Tafeln zu kennzeichnen. Die Warntafeln müssen entfernt oder verdeckt werden, wenn keine gefährlichen Güter oder deren Reste auf dem Fahrzeug befördert werden.
Fahrwegs- und Tunnelbeschränkungen
Das Verkehrszeichen "Verbot von Gefahrguttransporten" (siehe hier) verbietet die Weiterfahrt von gekennzeichneten Transportern. Mit diesem Verkehrszeichen sind nicht nur Tunneldurchfahrten, sondern auch viele andere Straßenabschnitte – insbesondere abschüssige Zufahrten zu Ortsdurchfahrten – für Gefahrguttransporte gesperrt.
Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
Die Unternehmen müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen und ausbilden lassen.Diese Aufgabe kann vom Unternehmer, von einem Beschäftigten oder von einer externen Person wahrgenommen werden. Der Gefahrgutbeauftragte muss seine Fachkunde durch einen entsprechenden Schulungsnachweis belegen.
Ausblick
Es sind weitere Änderungen der GGVSEB geplant. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft wird auf diese Änderungen rechtzeitig hinweisen.
Weitere Informationen
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 19. Dezember 2012
- Anlagen A und B zum ADR, zuletzt geändert am 11. September 2011
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 10. Mai 2005
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 19. Dezember 2012