Werkstatt
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Gefährdungen
- In nicht gesicherte Arbeitsgruben können Personen hineinstürzen.
- Durch brennbare, gesundheitsschädliche Gefahrstoffe kann es zu Schädigungen der Haut und der Atemwege kommen.
Schutzmaßnahmen
- Reinigungsarbeiten nicht mit brennbaren oder gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten ausführen, sondern wasserlösliche Waschmittel, z. B. flüssige Seife, verwenden.
- Brennbare Flüssigkeiten, z. B. Kraftstoffe, in bruchfesten, verschließbaren und gekennzeichneten Behältern sammeln.
- Ausgelaufene oder verschüttete
Flüssigkeiten sofort entfernen
und sachgerecht entsorgen.
- Benutzte Putzlappen und -wolle in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern sammeln (Gefahr der Selbstentzündung).
- Hautschutz beachten. Vor der Arbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach der Arbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung und am Arbeitsende Hautpflegemittel verwenden.
- Abgase ins Freie ableiten oder absaugen.
Werkstatträume
- Fußböden müssen eben und rutschhemmend sein. Benzin, Diesel und Öl dürfen nicht in Böden eindringen.
- Notausgänge kennzeichnen und freihalten.
Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen über mindestens 2 Treppen betreten werden können.
- Zugänge nicht verstellen.
- Öffnungen deutlich kennzeichnen, z. B. schwarz-gelber
Warnanstrich
.
- Beim Auftreten gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe technische Lüftungsmaßnahmen vorsehen, die einen mindestens 6-fachen Luftwechsel/Stunde, bezogen auf den Rauminhalt der Arbeitsgrube, sicherstellen.
- Unbenutzte Gruben
abdecken, umwehren oder absperren.
Hebebühnen
- Hebebühne nicht überlasten.
- Bediener müssen in der bestimmungsgemäßen Benutzung unterwiesen und beauftragt sein.
- Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zur Vermeidung von Quetschgefahren einhalten.
- Fahrzeuge mittig und gleichmäßig beladen auf die Hebebühne auffahren.
- Hebebühnen gegen unbefugte Benutzung sichern, z. B. durch abschließbaren Hauptschalter.
Sichern von Fahrzeugen
- Abgestellte Fahrzeuge gegen
Wegrollen sichern, z. B. durch
Feststellbremse, Unterlegkeile
.
- Kraftbetätigte Fahrzeugteile
(z. B. Ladeschaufeln, gekippte
Führerhäuser, Pritschen) gegen
unbeabsichtigte Bewegungen
oder Absinken formschlüssig
sichern
.
- An und unter angehobenen
Fahrzeugen nur arbeiten, wenn
diese gegen Abrollen oder Umkippen
durch Unterstellböcke
gesichert sind.
- Wagenheber bestimmungsgemäß verwenden, z. B. zum Radwechsel.
- Unterstellböcke entsprechend der zulässigen Belastung auswählen (Kennzeichnung muss am Unterstellbock vorhanden sein).
Zusätzliche Hinweise
Arbeiten im öffentlichen Verkehr
- Bei Instandsetzungsarbeiten
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren
durch vorbeifließenden
Verkehr treffen
:
- Warn- bzw. Sicherungsposten einsetzen,
- Warnkleidung (mindestens Warnweste nach DIN EN ISO 20471:2013-09) tragen,
- Arbeitsbereich durch Warndreieck bzw. Warnleuchte kennzeichnen bzw. absperren.
Umgang mit Batterien
- Beim Befüllen der Batterien Fülleinrichtungen benutzen.
- Laden der Batterien nur in besonderen Räumen.
- Batterieladeräume müssen trocken, kühl, belüftet und gekennzeichnet sein.
- Künstliche Belüftungsanlagen sind vor Beginn des Ladevorgangs einzuschalten und müssen mindestens 1 Stunde länger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben.
- Funken reißende Einrichtungen (z. B. Schalter, Steckdosen, elektrische Betriebsmittel) müssen mind. 1 m von den zu ladenden Batteriezellen entfernt sein.
- Entzündbare Stoffe von Ladestellen fernhalten.
- Batterien nicht unter Stromfluss abklemmen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen und einhalten,
z. B.:
- arbeitstäglich mit Funktionsproben,
- mind. 1 x jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen im Prüfbuch dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-009 Fahrzeug-Instandhaltung
StVO
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-009 Fahrzeug-Instandhaltung
StVO
07/2021