Anlegeaufzüge | ![]() |
Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung an den hochgelegenen Ladestellen können zu Absturzunfällen führen.
- Außerdem kann es zu Verletzungen durch herabfallende Gegenstände kommen.
Schutzmaßnahmen
Aufstellung
- Aufzug standsicher nach den
Vorgaben der Betriebsanleitung
aufstellen: Fahrwerk durch Herausdrehen
der Spindeln entlasten
und Grundrahmen
horizontal ausrichten. Anlegeaufzüge ohne Fahrwerk am Aufstellplatz unverschiebbar festlegen.
- Zulässige Höchstlast gemäß
Belastungsanzeige einhalten
.
- Flach geneigte Aufzugsfahrbahnen gemäß der Betriebsanleitung abstützen.
Betrieb
- Für den elektrischen Anschluss des Aufzuges nur einen besonderen Speisepunkt verwenden, z. B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD).
- Nur geeignete Lastaufnahmemittel
verwenden, z. B. Ziegelpritsche
, Kippkübel
, Eimerträger. Lastaufnahmemittel für lose Lasten wie z. B. Dachziegel müssen umwehrt sein; Öffnungsweiten maximal 5 cm x 5 cm.
- Schlaffseilbildung vermeiden.
- Das Befördern von Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel sowie die Benutzung der Fahrbahn als "Leiter" sind verboten.
Obere Ladestelle
- Liegt die Abnahmestelle höher als 2,00 m, sind Absturzsicherungen vorzusehen.
- Wird die
Fahrbahn bis auf das Dach
geführt, darf die vorhandene
Dachfangwand nur für die Durchfahrt
des Lastaufnahmemittels
unterbrochen sein
.
- Wird der Aufzug nicht benutzt, ist die unterbrochene Dachfangwand zu schließen. Besser ist es, die Fahrbahn des Aufzuges über die nicht unterbrochene Dachfangwand hinwegzuführen.
Untere Ladestelle
- Bereich der unteren Ladestelle absperren (ausgenommen: Zugang).
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- vor Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort (Aufstellung) durch fachkundige Person,
- entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine "zur Prüfüng befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung durch die "zur Prüfung befähigte Person" dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
07/2021