Kittfräse |
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Gefährdungen
- Splitter können zu Verletzungen führen. Es kann zu einer Schädigung des Gehörs und zu einer Schädigung durch Staub (Asbeststaub, Holzstaub) kommen.
- Beim Arbeitsgang entstehen Hand-Arm-Vibrationen.
- Das Einatmen freigesetzter gesundheitsschädlicher Stäube kann zu einer Erkrankung der Atemwege führen.
Schutzmaßnahmen
- Wenn Fensterkitte Asbestfasern enthalten, darf die Kittfräse nicht verwendet werden. Statt dessen sind emissionsarme Verfahren gemäß TRGS 519 einzusetzen.
- Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
- Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.
- Gehörschutz und Sicherheitsschuhe benutzen. Lärmbereiche kennzeichnen.
- Atemschutz und Augenschutz benutzen.
- Vor dem Ausfräsen möglichst alle Glasstücke entfernen.
- Maschine stets mit beiden Händen führen
.
- Der zu bearbeitende Fensterrahmen muss fest eingespannt sein
.
- Kann der Fensterrahmen oder -flügel nicht demontiert werden, Rückseite gegen Streuung von Kitt und Glasresten mit einer Holzplatte abdecken.
- Splitterschutz benutzen. Arbeitsplatz abschirmen.
- Kittfräse an Absaugung, z. B. ortsbeweglichem Entstauber (min. Klasse M), anschließen
.
- Netzstecker ziehen, bevor Wartungs- oder Reinigungsarbeiten oder Werkzeugwechsel an der Maschine vorgenommen werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-012/BT 42
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 201-012/BT 42
07/2021