Abbruch durch Sprengen |
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Gefährdungen
- Durch Streuflug, Versager, unplanmäßiges Ein- oder Umstürzen von Bauwerken oder Bauwerksteilen sowie durch unzeitige Zündung von Sprengmitteln können Personen verletzt werden.

Allgemeines
- Abbruchsprengungen nur von hierfür speziell ausgebildeten Sprengberechtigten ausführen lassen. Diese müssen aufgrund eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz hierzu berechtigt sein.
- Anzeigen der Sprengarbeiten bei der zuständigen Behörde.
- Bei Sprengarbeiten ist der Sprengberechtigte allein verantwortlich und weisungsberechtigt.
- Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur dem Sprengberechtigten und seinen von ihm beaufsichtigten Hilfskräften gestattet.
- Beim Einsatz mehrerer Sprengberechtigter bei einer Sprengung, einen Sprengberechtigten zur verantwortlichen Person bestellen.
Schutzmaßnahmen
- Hilfskonstruktionen, erforderliche Gerüste und Aufstiege z. B. für Bohrarbeiten, für Einbringen der Ladungen und Anbringen von Abdeckungen vorsehen.
- Bei Vorschwächungsmaßnahmen ist die Standsicherheit des Bauwerks bzw. von Bauteilen zu gewährleisten.
- Bei Gefährdung durch herabfallende Teile, erschütterungsarm Bohren.
- Mindestabstände zu elektrischen Anlage z. B. Bahnen, Freileitungen, Hochfrequenzanlagen ermitteln und einhalten.
- Beim Umgang mit Sprengmittel an der Sprengstelle (Laden, Herstellen der Zündanlage etc.) sind Unbeteiligte fern zu halten sowie die entsprechenden Bereiche abzusperren.
- Hautkontakt mit Sprengstoffen vermeiden! Schutzhandschuhe gemäß Gefährdungsbeurteilung und nach Vorgaben der Sprengstoffhersteller tragen
.
- Beim Umgang mit Sprengmitteln im Abstand von weniger als 25 m Entfernung nicht rauchen, kein offenes Licht oder Feuer verwenden sowie keine Schweiß-, Schneid- oder andere Funken reißende Arbeiten ausführen.
- Sprengmittel vor, während und nach dem Laden sicher aufbewahren.
- Sprengstellen, von denen Gefahren durch Streuflug ausgehen können, müssen mit geeigneten Materialien abgedeckt werden, z. B. Vliese, Maschendraht, Strohballen, Gummimatten
.
- Sprengbereich festlegen und absichern.

- Alle Beteiligten sind über die Bedeutung der Sprengsignale zu unterrichten:
- Sprengsignal = ein langer Ton
- sofort Sprengbereich verlassen/in Deckung gehen.
- Sprengsignal = zwei kurze Töne
- es wird gezündet.
- Sprengsignal = drei kurze Töne
- das Sprengen ist beendet oder die Sprengarbeit ist unterbrochen und die Deckung darf verlassen werden.
- Sprengsignale gegebenenfalls z. B. bei starken Umgebungsgeräuschen mit einem Drucklufthorn geben.
- Sprengstellen erst wieder betreten, nachdem die Sprengschwaden abgezogen sind.
- Die Sprengstelle erst nach Freigabe durch den Sprengberechtigten betreten.
Zusätzliche Hinweise zur Planung und Vorbereitung von Bauwerkssprengungen
- Maßnahmen zur Verhinderung von Streuflug und zur Reduzierung von Staub und Erschütterungen festlegen.
- Ermitteln einer evtl. Schadstoffbelastung des Bauwerks. Umfang der Schadstoffsanierung und Entkernung festlegen und notwendige Sanierungsmaßnahmen durchführen.
- Beweissicherungsmaßnahmen an gefährdeten benachbarten Bauwerken treffen.
- Erstellung eines Sprengplanes mit allen für die Sprengung benötigten Daten, z. B. Lademengenberechnungen, Zündplan und Bohrplan.
- Festlegungen zur notwendigen Vorschwächung des Bauwerks treffen.
- Beachtung eventueller konstruktiver Besonderheiten.
- Gegebenenfalls Statiker für Bauwerkssprengungen hinzuziehen.
- Fallrichtung des zu sprengenden Objektes und das dazu erforderliche Fallbett festlegen, hierbei Ausbreitung nach dem Aufprall berücksichtigen
.
Zusätzliche Hinweise zum Verhalten bei Versagern
- Nicht gezündete Sprengmittel/Versager dürfen nur durch den Sprengberechtigten beseitigt werden.
- Gegebenenfalls ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
- Beschäftigte auf der Baustelle insbesondere über Maßnahmen beim Auffinden von Versagern unterweisen.
- Werden Versager im Haufwerk vermutet, dieses nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen wegladen z. B. Einsatz eines Ladegerätes mit splittergeschützter Fahrerkabine, vorsichtiges Wegladen, verstärktes Beobachten.
- Gefundene Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel dem Sprengberechtigten unverzüglich anzeigen. Die Fundstelle beaufsichtigen und vom Sprengberechtigten auf weitere Versager hin untersuchen.
Prüfungen
- Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen durch den Sprengberechtigten regelmäßig prüfen. Die Festlegung der Prüffrist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sollte mindestens einmal monatlich bzw. bei längerer Nichtbenutzung vor der Wiederinbetriebnahme liegen.
- Zündmaschinen, Zündgeräte und Zündkreisprüfer sind durch den Hersteller oder eine andere "zur Prüfung befähigte Person" zu prüfen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sollte zwei Jahre nicht überschreiten.
- Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Sprengstoffgesetz
Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 101-603 Branche Abbruch und Rückbau
SprengTR 310 Sprengarbeiten
Sprengstoffgesetz
Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
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07/2021