Reinigen, Abbeizen und
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Gefährdungen
- Inhaltsstoffe von Abbeizern, Graffiti-Entfernern, Fassadenreinigungs- und -konservierungsmitteln können bei der Aufnahme über die Haut oder beim Einatmen zu Gesundheitsschäden führen.
Allgemeines
- Bei der Behandlung von Außenflächen kommen verschiedene Gefahrstoffe zur Anwendung:
- Reiniger (z. B. Säuren und deren Gemische, sowie Laugen)
- Abbeizer und Graffiti-Entferner (z. B. Löse- und Verdünnungsmittel)
- Konservierungsmittel (z. B. Silikonharze und Siloxane)
- Abbeizer, Graffiti-Entferner und Farbentferner sowie Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend Empfehlung der BG BAU verwenden, siehe Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU – WINGIS (www.wingisonline.de).
Schutzmaßnahmen
Schutz der Beschäftigten
- Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob durch ein anderes Arbeitsverfahren oder einen ungefährlicheren Stoff das Risiko einer Gesundheitsschädigung gemindert werden kann.
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Bei Verwendung eines Gefahrstoffes
Schutzmaßnahmen festlegen,
z. B. hinsichtlich
- Lagerung,
- Handhabung,
- Brand- und Explosionsschutz,
- Toxikologie (Giftigkeit),
- Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Ökologie.
- Angaben über Schutzmaßnahmen enthält das Sicherheitsdatenblatt, welches vom Hersteller des Gefahrstoffes mitgeliefert werden muss.
- Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge des Herstellers und die vom Unternehmer zu erstellende Betriebsanweisung beachten.
- Für ausreichende Lüftung sorgen. Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden können bzw. bei Aerosolbildung ist wirksamer Atemschutz zu benutzen.
- Bei der Arbeit Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. Auswahlhilfen werden im WINGIS (www.wingis-online.de) angeboten.
- Hautreinigungs- und Hautpflegemittel abgestimmt auf Gefahrstoffe benutzen.
- Berührung der Augen und der Haut mit den Stoffen vermeiden.
- Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern sowie bei Überkopfarbeiten Schutzbrille oder Gesichtsschutz tragen.
- Abbeizarbeiten von unten nach oben ausführen.
- Beim Arbeiten weder essen, trinken noch rauchen.
- Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen.
Schutz von Passanten und Bewohnern
- Abschirmung des Arbeitsbereiches (z. B. Arbeitsgerüst) in voller Höhe seitlich und nach unten durch Planen.
- Fenster stets geschlossen halten. Dies gilt auch, wenn sich niemand im Raum aufhält.
- Kennzeichnung von Gefahrbereichen.
- Betretungsverbot der Baustelle durch Absperrung und Verbotsschild kennzeichnen.
Schutz der Umwelt
- Es sind Vorkehrungen zu treffen, mit denen die schadstoffhaltigen Flüssigkeiten und sonstigen Reststoffe aufgefangen, gesammelt und gefahrlos abgeführt werden können.
- Das Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen Behörde (z. B. Umweltbehörde, Grundstücksentwässerung).
- Das Einleiten von Stoffen in Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde.
- Das Transportieren von flüssigen und sonstigen Sonderabfällen bedarf der abfallrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde.
Beschäftigungsbeschränkungen
- Für Jugendliche, schwangere Frauen oder stillende Frauen sind Arbeiten mit bestimmten gesundheitsschädigenden Stoffen verboten. Einzelheiten sind der Gefahrstoffverordnung, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz zu entnehmen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen
DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe
Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU–WINGIS (www.wingis-online.de)
Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen
DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe
Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU–WINGIS (www.wingis-online.de)
07/2021