Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung
Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.


TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
TRGS 406 / TRBA 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
EmpfGS 409 Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
TRGS 500 Schutzmaßnahmen
TRGS 505 Blei
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 512 Begasungen
TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
TRGS 523 Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
TRGS 552 N-Nitrosamine
TRGS 553 Holzstaub
TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle
TRGS 559 Quarzhaltiger Staub
TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben
TRGS 600 Substitution
TRGS 610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
TRGS 611 Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
TRGS 615 Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
TRGS 617 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
TRGS 619 Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle
TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines -
TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung -
TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
TRGS 723 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
TRGS 724 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosions­schutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
TRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druckanlagen für Gase
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
BekGS 901 Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten
TRGS 903 Biologische Grenzwerte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV
TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
     
Aktualisierte Fassungen der o.g. Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), können Sie hier nachschlagen.