Steinbearbeitung |
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Gefährdungen
- Es besteht die Gefahr, von Teilen getroffen zu werden.
- Durch quarzhaltige Stäube und Lärm kann die Gesundheit gefährdet werden.
Schutzmaßnahmen
Handwerkzeuge – Meißel 
- Handschutz und Schutzbrille tragen.
- Meißel mit Fangkorb und Handgriff verwenden.
- Grate am Meißelkopf müssen entfernt werden (Splittergefahr).
- Keine stumpfen oder schadhaften Meißel benutzen.
- Meißel beim Nachschleifen nicht überhitzen.
Druckluftbetriebene Meißelhämmer
- Bei Druckluftwerkzeugen können die Vibrationen zu Gelenkveränderungen und zu Gefäßschäden an den Händen führen (Weißfingerkrankheit), deshalb nach Möglichkeit vibrationsgeminderte Werkzeuge verwenden.
- Bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschädigungen schützen und so verlegen, dass keine Stolpergefahr entsteht.
- Schlauchverbindungen gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern.
- Vor dem Trennen Schlauchverbindung drucklos machen.
- Beim Ablegen des Gerätes Meißel entfernen oder gegen unbeabsichtigten Ausstoß sichern.
- Gehörschutz verwenden.
- Schutzbrille tragen.
Steinbearbeitungsmaschinen
- Quetsch- und Scherstellen an
Maschinen absichern
.
- Verkleidungen/Abdeckungen nicht entfernen.
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten.
- Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren.
- Lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge auswählen, z. B. geräuscharme Sägeblätter verwenden.
- Lärmintensive Maschinen kapseln und abschirmen.
- Lärmbereiche kennzeichnen und durch bauliche Maßnahmen von anderen Arbeitsplätzen trennen.
- Gehörschutzmittel benutzen, wenn die technischen Maßnahmen zur Lärmminderung nicht ausreichen.
Nass betriebene Säge-, Fräs- und Schleifmaschinen
- Stationär elektrisch betriebene Maschinen müssen mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen.
- Handmaschinen für Nassbetrieb dürfen nur mit der Schutzmaßnahme „Schutzkleinspannung“ oder „Schutztrennung“ betrieben werden.
- Feinstaub an der Entstehungsquelle
durch Wasserzuführung
binden und Sprüh- bzw. Schleifnebel
niederschlagen
.
Zusätzliche Hinweise für Arbeiten mit quarzhaltigen Materialien
- Bei der Bearbeitung quarzhaltiger Materialien vor allem mit Maschinen zum Sägen, Fräsen, Schleifen, Polieren kann gesundheitsschädlicher Feinstaub auftreten.
- Für technische Belüftung sorgen und
Staub an der Entstehungsstelle
direkt an der Maschine oder
durch Absaugarm
erfassen und absaugen.
- Absaugarm regelmäßig der Emissionsquelle nachführen und in Richtung der Absaugöffnung arbeiten.
- Trennschleifer direkt absaugen
und nur dafür zugelassene und gekennzeichnete Trennscheiben verwenden.
- Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichen, oder eine Kombination von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nicht ausreicht, Atemschutz mit Partikelfilter P2 bzw. filtrierende Halbmasken FFP2 benutzen.
- Schutzbrille verwenden.
- Werkstück nicht abblasen oder abkehren, sondern absaugen. Grobe Stücke mit Rechen einsammeln.
- Für Reinigungsarbeiten nur geprüfte Sauggeräte der Staubklasse M oder höherwertig verwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen
TRGS 559 Mineralischer Staub
DGUV-Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
Betriebssicherheitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen
TRGS 559 Mineralischer Staub
DGUV-Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
07/2021