- Besteht bei Arbeiten an Gasleitungen Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr, muss der Unternehmer eine zuverlässige und besonders unterwiesene Person mit der Aufsicht schriftlich beauftragen. Die Aufsichtsperson muss während bestehender oder möglicher Explosionsgefahr, ständig an der Baustelle anwesend sein.
- Vor Beginn und während der Arbeiten Arbeitsbereich auf ausströmendes Gas überprüfen.
- Im Gefahrbereich dürfen sich nur die Beschäftigten aufhalten, die für die Beseitigung und Eindämmung der Gefahr erforderlich sind.
- Vor dem
- Trennen oder Verbinden von Leitungen aus Metall,
- Ein- und Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen, Gaszählern, Gasdruckregelgeräten,
- Ziehen und Setzen von Steckscheiben,
Trennstelle mit einem flexiblen Kupferseil überbrücken.
Querschnitt des Kupferseils:
bis 10 m Länge ≥ 25 mm2,
bis 20 m Länge ≥ 50 mm2,
bei Hausanschlussleitungen:
bis 3 m Länge ≥ 16 mm2 (hochflexibel).
- Bei Arbeiten in Rohrgräben mindestens zwei Fluchtwege vorsehen und freihalten.
- Stillgelegte Leitungen gasfrei machen und dauerhaft gasdicht verschließen.
- Feuerarbeiten, z. B. Schweiß- und Isolierarbeiten, erst nach Genehmigung des Betreibers durchführen.
- Flammenhemmende und antistatische Schutzkleidung benutzen. Darüber hinaus können in Frage kommen:
- Schutzhelm ,
- Flammhemmender Kopfschutz,
- Schutzhandschuhe ,
- Sicherheitsschuhe.
- Unter der Schutzkleidung keine leicht schmelzenden Textilien (Kunststoffhemden usw.) tragen.