Augen- und Gesichtsschutz |
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Gefährdungen
- Durch wegfliegende Partikel, Funkenflug oder Flüssigkeitsspritzer besteht Gefährdung für die Augen und das Gesicht.
- UV- und IR(Hitze)-Strahlungen gefährden das Augenlicht.
Auswahl/Benutzung
- Augen- und Gesichtsschutz bei Gefährdung der Augen durch mechanische, optische, chemische oder thermische Einwirkungen z. B. bei folgenden Arbeiten zur Verfügung stellen:
- Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten,
- Stemm- und Meißelarbeiten,
- Steinbearbeitung und Steinverarbeitung,
- Spritzbetonarbeiten,
- Arbeiten mit Bolzenschubwerkzeugen,
- Arbeiten mit starker Grobstaubbelastung,
- Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel,
- Arbeiten mit Säuren, Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln,
- Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern,
- Arbeiten unter Strahlungshitze,
- Entrostungsarbeiten,
- Arbeiten mit Lasern,
- Beschichtungsarbeiten mit UV-härtbaren Lacken.
- Bei der Auswahl des Augen- und Gesichtsschutzes berücksichtigen, dass mehrere Einwirkungen gleichzeitig auftreten können.
- Personen, die unter einer Fehlsichtigkeit leiden, sollten vorzugsweise Schutzbrillen mit korrigierenden Gläsern tragen oder über einer Korrekturbrille einen Gesichtsschirm.
Bauarten/Materialien
- Augenschutzgeräte bestehen aus Tragkörper und Sichtscheiben.
- Augenschutzgeräte entsprechend ihren optischen Schutzstufen (Tabelle 1), ihrer Festigkeit (Tabelle 2) und dem Verwendungsbereich (Tabelle 3) auswählen.
- Sichtscheiben mit Filterwirkung sind mit der Schutzstufe gekennzeichnet. Diese besteht aus einer Vorzahl und der Schutzstufennummer des Filters (Tabelle 1).
Kennzeichnung
- Die Strahlendurchlässigkeit eines Filters wird durch eine Schutzstufe dargestellt (Tabelle 1). Die Schutzstufe besteht aus einer Vorzahl und der Schutzstufennummer des Filters, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Dabei gilt, je höher die Schutzstufennummer, desto geringer ist die Durchlässigkeit für optische Strahlung.
Laserschutzbrillen und Laser-Justierbrillen
- Auswahl und Benutzung sind in der DGUV Information 203-042 beschrieben. Insbesondere bei Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 ist der Laserschutzbeauftragte anzusprechen.
- Filter für Laserschutzbrillen müssen auf den Laser abgestimmt, gemäß DIN EN 207 zertifiziert und mit der Laser-Wellenlänge, Schutzstufe und Herstelleridentifikation gekennzeichnet sein.
- Laserjustierbrillen werden im sichtbaren Wellenlängenbereich zwischen 400 nm und 700 nm ein gesetzt, wenn der Laserstrahl zum Justieren gesehen werden muss.
Sonnenschutzbrillen
- Für Sonnenbrillen werden 4 Filterkategorien unterschieden. Geeignete Sonnenschutzfilter für den Mitteleuropäischen Raum tragen die Kennzeichnung 5-2 oder 5-2,5.
- Haben diese Filter zusätzlichen Infrarotschutz, lautet die Kennzeichnung für den Schutzfilter 6-2 oder 6-2,5.
- Gläser mit einer Tönung von mehr als 90 % (Filterkategorie 3 und 4) sind für den Straßenverkehr nicht geeignet.
- Kennzeichnung des Arbeitsbereiches:
Schutzbrillen
schützen Augen und AugenbrauenSchutzschilde/Schutzschirme
schützen Augen, Gesicht und Teile des HalsesSchweißerschutzschirme
schützen Augen, Gesicht und HalsSchutzhauben
schützen Augen, Kopf und Hals und – je nach Ausführung – die oberen Schulterpartien
1 Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166 | ||
Art der Schutzfilter | Vorzahl | Schutzstufe |
Schweißer-Schutzfilter
|
– – |
4 bis 8 8 bis 15 |
Ultraviolettschutzfilter
|
2 – 3 – |
1,2 bis 1,4 1,2 bis 5 |
Infrarotschutzfilter | 4 – | 1,2 bis 10 |
Sonnenschutzfilter
|
5 – 6 – |
1,2 bis 4,1 1,1 bis 4,1 |
2 Zuordnung der Kurzzeichen für die mechanische Festigkeit | |
Kurzzeichen | Anforderung an die mechanische Festigkeit |
ohne | Mindestfestigkeit |
S | Erhöhte Festigkeit |
F | Stoß mit niedriger Energie |
B | Stoß mit mittlerer Energie |
A | Stoß mit hoher Energie |
3 Kurzzeichen für die Verwendungsbereiche | ||
Kurzzeichen | Bezeichnung | Beschreibung des Verwendungsbereichs |
keines | Grundverwendung | Nichtspezifische mechanische Risiken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung und Sonnenstrahlung |
3 | Flüssigkeiten | Flüssigkeiten (Tropfen und Spritzer) |
4 | Grobstaub | Staub mit einer Korngröße > 5 μm |
5 | Gas und Feinstaub | Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Staub mit einer Korngröße < 5 μm |
8 | Störlichtbogen | Elektrischer Lichtbogen bei Kurzschluss in elektrischen Anlagen |
9 | Schmelzmetall und heiße Festkörper | Metallspritzer und Durchdringen heißer Festkörper |
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention
DGUV-Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention
DGUV-Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
07/2021