Anhang 1
Auszüge aus den zitierten Vorschriften
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
(DGUV Vorschrift 2)
§ 2 Bestellung
Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52 und 53)
§ 30 Pflichten des Kranführers
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
§ 15 Unfallverhütungsvorschriften
§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 29 Unterweisung über Gefahren
Arbeitsstättenverordnung Anhang zu § 3a Abs. 1
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Fahrerlaubnisverordnung
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.
PSA-Benutzungsverordnung
§ 2 Bereitstellung und Benutzung