3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Aufstellung

3.1.1 Zentrifugen sind so aufzustellen, dass sie sicher betrieben werden können.

Ein sicherer Betrieb setzt unter anderem voraus, dass die Zentrifugen standsicher aufgestellt werden.

Eine standsichere Aufstellung liegt vor, wenn z. B. Zentrifugen mittels Schrauben am Fundament befestigt sind oder eine elastische Aufstellung auf Gummifüßen, Federn oder Dämpfern, mit denen z. B. ein Wandern der Zentrifugen verhindert wird, vorliegt. Hierbei sind die Herstellerempfehlungen zu beachten.

Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass unzulässige Schwingungen nicht in das Aufstellungsgebäude oder benachbarte Anlagen übertragen werden können.

Eine sichere Aufstellung von Laborzentrifugen liegt z. B. dann vor, wenn diese auf einer geeigneten, ebenen Fläche aufgestellt und um die Zentrifuge ein Freiraum von mindestens 30 cm eingehalten wird.

3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, einschließlich ihrer Ausrüstung, in Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn ihr Messflächenschalldruckpegel in 1 m Messabstand nicht mehr als 85 dB(A) beträgt.

3.1.3 Muss am Aufstellungsort von Zentrifugen mit dem Austritt von entzündlichen, leicht entzündlichen oder hochentzündlichen Stoffen aus der Zentrifuge gerechnet werden, welche mit der Umgebungsluft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Explosionsgefahr zu treffen. Die Gefahrbereiche sind in Zonen einzuteilen.

Siehe „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104).

3.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen an Orten, an denen auf Grund benachbarter Anlagen die Gefahr von Bränden besteht, nur aufgestellt werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden getroffen sind.

3.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen an Orten, an denen auf Grund benachbarter Anlagen die Gefahr von Explosionen besteht, nur aufgestellt werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen getroffen sind.

3.1.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bädern und Freizeiteinrichtungen nur Zentrifugen aufgestellt werden,

3.1.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ultrazentrifugen ohne fangende Schutzeinrichtungen in Schutzkammern aufgestellt werden.

3.1.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen für Stoffe oder Stoffgemische, die unter den Bedingungen des Zentrifugiervorganges

sind, in Schutzkammern aufgestellt werden, sofern

3.1.9 Zuckerzentrifugen sind mit einem Gruppen-Not-Aus auszurüsten.

Es handelt sich hierbei um zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen, die an geeigneten Stellen im Arbeitsbereich, z. B. auf Fluchtwegen, angeordnet sind. Bei ihrer Betätigung werden die Gefahr bringenden Bewegungen mehrerer, betriebstechnisch und räumlich zusammengehöriger, diskontinuierlich betriebener Zuckerzentrifugen gemeinsam stillgesetzt.


3.2 Bestimmungsgemäßes Betreiben

3.2.1 Zentrifugen müssen so betrieben werden, dass die jeweils zulässige Drehzahl und die zugeordnete zulässige Füllmasse oder Dichte des Zentrifugiergutes nicht überschritten werden.

3.2.2 Zentrifugen sind gleichmäßig zu beladen. Dies gilt nicht, wenn die Bauart der Zentrifuge eine andere Art der Beladung zulässt.

3.2.3 Zentrifugen sind bei unzulässiger Unwucht oder anderen gefahrdrohenden Zuständen stillzusetzen, sofern diese nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden können.

Gefahrdrohende Betriebszustände oder unzulässige Unwuchten können z. B. entstehen

Unter Entleereinrichtungen sind Arbeitseinrichtungen zum Entleeren von Flüssigkeiten oder Feststoffen aus der Zentrifuge zu verstehen.

3.2.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der betriebssichere Zustand der Zentrifuge erhalten bleibt.

Zur Erhaltung des betriebssicheren Zustandes gehört z. B. auch, dass die notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. An Zentrifugen, bei denen Emissionen gefährlicher Stoffe auftreten können, ist auch dafür zu sorgen, dass die Dichtheit erhalten bleibt.

3.2.5 Der Unternehmer hat an Zentrifugen, an denen Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften austreten können, Maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen der Versicherten zu treffen.

Maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen sind z. B. das gefahrlose Erfassen und Ableiten des austretenden Stoffes.

3.2.6 Der Unternehmer hat an Zentrifugen, die mit radioaktiven Stoffen betrieben werden, dafür zu sorgen, dass Personen durch die Strahlungsanteile des Zentrifugiergutes oder dadurch induzierte Strahlungsanteile nicht gefährdet werden können.



3.3 Brand und Explosionsschutz

3.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Zentrifugen zur Aufnahme von Stoffen oder Stoffgemischen, die unter den Bedingungen des Zentrifugiervorganges

  1. explosionsfähig, chemisch instabil,
  2. explosionsfähig mit einem Explosionsbereich,
  3. entzündlich
    oder
  4. explosionsgefährlich

sind, wirksame Zündquellen vermieden werden.

Da sich wirksame Zündquellen bei Stoffen mit sehr niedrigen Zündenergien nicht immer sicher vermeiden lassen, müssen in solchen Fällen zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Zündquellen sind dann wirksam, wenn ihre Zündenergie im Stande ist, ein explosionsfähiges Stoffgemisch oder einen explosionsgefährlichen Stoff zu zünden, einen Stoff in Brand zu setzen oder den Zerfall eines Stoffes einzuleiten.

3.3.2 Abweichungen von Abschnitt 3.3.1 Nr. 2 und 3 sind an Zentrifugen zulässig, bei denen Einrichtungen zur Verhinderung von Bränden oder zur Vermeidung von explosionsfähigen Stoffgemischen benutzt werden.

Solche Einrichtungen sind z. B. Inertisierungseinrichtungen.

3.3.3 Abweichungen von Abschnitt 3.3.1 sind an Zentrifugen für Stoffe und Stoffgemische nach Abschnitt 3.3.1 Nr. 1 bis 3 zulässig, wenn diese in Schutzkammern aufgestellt sind, die während des Betriebes nicht betreten werden können.

Die Schutzkammern oder besondere Räume müssen den Auswirkungen einer gefährlichen Reaktion standhalten. Dazu müssen sie wirksame Entlastungsöffnungen aufweisen, die den entstehenden Überdruck in ungefährlicher Weise nach außen ableiten.

3.3.4 Lässt sich die Forderung nach Abschnitt 3.3.1 für explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht einhalten, ist dafür zu sorgen, dass Einrichtungen benutzt werden, mit denen für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen verhindert wird, dass Personen gefährdet werden.

3.3.5 Sind am Aufstellungsort von Zentrifugen Zonen gemäß Abschnitt 3.1.3 festgelegt, sind Maßnahmen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen zu treffen.



3.4 Öffnen von Zentrifugen

3.4.1 Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften müssen vor dem Öffnen der Zentrifuge entfernt werden. Ist dies nicht oder in nicht ausreichendem Maße möglich, sind für das Öffnen von Zentrifugen Maßnahmen zum Schutz der Personen gegen die Einwirkung dieser Stoffe schriftlich festzulegen.

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind von Fall zu Fall im Einzelnen festzulegen, wobei bei Vergabe von Arbeiten zur Instandhaltung an Dritte diese von dem Auftraggeber über die bisher getroffenen Maßnahmen (z. B. Zentrifuge gespült oder desinfiziert) zu unterrichten und auf die noch zu erwartenden Gefahren durch die eventuell noch vorhandenen Stoffe oder Stoffreste beim Öffnen hinzuweisen sind.

Wegen der möglichen Gefahren beim Öffnen von Zentrifugen muss die Unterrichtung des Auftragnehmers vollständig und umfassend sein. Sie kann deshalb nur in schriftlicher Form erfolgen.

3.4.2 Zentrifugen für entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Stoffe sind vor dem Öffnen so zu spülen, dass sich kein explosionsfähiges Stoffgemisch bilden kann. Abweichungen sind zulässig, wenn Maßnahmen getroffen sind, mit denen verhindert wird, dass Personen gefährdet werden können.

Hinsichtlich des Vermeidens eines explosionsfähigen Stoffgemisches wird dies z. B. erreicht, wenn vor dem Öffnen der Zentrifuge mittels eines geeigneten Gases solange gespült wird, bis die untere Explosionsgrenze des verbleibenden Gemisches in ausreichendem Abstand unterschritten ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass dieser Zustand auch nach dem Öffnen erhalten bleibt.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass beim Öffnen nach der Spülung Gefährdungen durch das Spülgas vermieden werden (Abstellen oder Absaugen des Spülgases).

3.4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Spülen aus Zentrifugen austretende Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gefahrlos abgeleitet werden.

3.4.4 Gehäusedeckel und Hauben dürfen erst bei Stillstand der Zentrifugen und nach Sicherung gegen Ingangsetzen geöffnet werden. Gehäusedeckel und Hauben sind vor erneuter Inbetriebnahme ordnungsgemäß anzubringen oder zu schließen.

Zentrifugen können beispielsweise durch folgende Maßnahmen einzeln oder in Kombination mit anderen gegen Ingangsetzen gesichert werden:

Ob weitere Maßnahmen gegen das Ingangsetzen vor dem Öffnen der Zentrifuge zu treffen sind, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.



3.5 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.5.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

3.5.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft geprüft werden.

Die Prüfung vor Inbetriebnahme soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:

3.5.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen nach Abschnitt 3.5.1.1, die von ihm für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für eine Betriebsart bestimmt sind, die in der Betriebsanleitung des Herstellers der Zentrifuge nicht vorgesehen ist, vor der ersten Inbetriebnahme auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

3.5.1.3 Ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht möglich, kann abweichend von den Abschnitten 3.5.1.1 und 3.5.1.2 diese Prüfung auch während der Inbetriebnahme erfolgen.

3.5.2 Wiederkehrende Prüfungen

3.5.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen mindestens einmal jährlich im Betriebszustand auf Arbeitssicherheit geprüft werden. Dieses gilt nicht für Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse.

Die wiederkehrende Prüfung im Betriebszustand soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:

Dies beinhaltet bei Produktionszentrifugen im Betriebszustand insbesondere folgende Punkte:

Teile Prüfumfang 
Gehäuse

Beschilderung, Fabrikschild, Drehrichtungspfeil

tragende Teile (Rahmen, Gehäuse),
mechanische Befestigung,
auch der Hilfsaggregate,
Gehäusedeckel, Abdeckungen,
Verkleidungen, Dichtungen,
Spritzbleche und dergleichen im Inneren,
Schutzdeckel(-mechanismus,
Scharniere, Dichtungen),
Deckelverriegelung,
Deckelzuhaltung,
Produktzulauf und -ablauf

Standsicherheit

Befestigung, Daten, Lesbarkeit

Befestigung, Zustand, Korrosion, Erosion,
Schäden infolge mechanischer
Beanspruchung und Abnutzung, Funktion

Schwingfundament Zustand und Befestigung 
Antrieb

Hydraulik
Zustand

Dichtheit, Zustand und Alter der Schläuche
Trommel



Trommeldeckelsicherung (Bordring)
Kennzeichnung, Zustand
Korrosion, Erosion
Schleifspuren

Funktion
Elektrische Ausrüstung

Schalter
Kontrollleuchten
Leitungen, Leitungsanschlüsse 


Zustand, fester Sitz, Funktion Leitungsführung
(Verdrehung, Knicke, scharfe Kanten)
Isolationszustand
Ex-Betriebsmittel
Ex-Kennzeichnung, Zustand
Probelauf (nach dem Zusammenbau)
Funktionsprüfungen:
 
Deckelverriegelung
Deckelzuhaltung
Trommeldeckelsicherung
Bremseinrichtung
Schwingungsmessung
Drehzahlkontrolle
Inertisierung
Programmablauf Sicherheitsabschaltsysteme
(Unwuchtsensor)
Not-Aus-Funktion
Probelauf mit und ohne Beschickungsgut
Die Prüfung der Laborzentrifuge im Betriebszustand soll sich im Wesentlichen auf folgende Punkte erstrecken:
Teile Prüfumfang 
Grundgerät

Beschilderung, Fabrikschild
Drehrichtungspfeil

Rotorkammer,
Schutzdeckel,
(-mechanismus, Scharniere, Dichtungen),
Deckelverriegelung,
Deckelzuhaltung

Standsicherheit, Nivellierung, Befestigung

Befestigung, Daten, Lesbarkeit


Befestigung,
Zustand,
Korrosion, Erosion,
Schäden infolge mechanischer
Beanspruchung und Abnutzung

Antrieb

Antriebsachse,
Läuferantriebskupplung

Schlag, fester Sitz,
Schleifspuren, Abnutzung,
Beschädigung

Läufer, Becher, Gehänge

aller, der lt. Prüfbuch der Maschine zugeordneten Läufer, Becher, Gehänge



Zustand, Funktion, Vollständigkeit,
Korrosion, Erosion,
mechanische Beschädigungen,
ggf. Rissprüfung
Elektrische Ausrüstung

Schalter,
Kontrollleuchten,
Leitungen, Leitungsanschlüsse,
Sicherungen


Zustand, fester Sitz, Funktion,
Leitungsführung (Verdrehung,
Knickung, scharfe Kanten),
Isolationszustand
Probelauf (nach dem Zusammenbau)
Funktionsprüfungen:


Deckelverriegelung,
Deckelzuhaltung,
Drehzahlregelung,
Drehzahlanzeige,
Überdrehzahlsicherung, Sicherheitsabschaltsysteme
(Unwuchtsensor),
Zonalschalter max. 5000 min-1,
abnormale Laufgeräusche,
Bremseinrichtung,
Not-Aus-Funktion,
Inertisierung

3.5.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen bei Bedarf, jedoch mindestens alle drei Jahre, im zerlegten Zustand auf Arbeitssicherheit geprüft werden. Dabei ist die Zentrifuge so weit zu zerlegen, dass eine Prüfung derjenigen Teile, die die Arbeitssicherheit gewährleisten, möglich ist.

Die Prüfung der Produktionszentrifugen im zerlegten Zustand soll sich im Wesentlichen auf folgende Punkte erstrecken:

Teile Prüfumfang 
Gehäuse

Standsicherheit

Beschilderung, Fabrikschild
Drehrichtungspfeil

tragende Teile (Rahmen, Gehäuse),
mechanische Befestigung auch der Hilfsaggregate, Gehäusedeckel, Abdeckungen, Verkleidungen, Dichtungen, Spritzbleche und dergleichen im Inneren, Schutzdeckel (-mechanismus, Scharniere, Dichtungen), Deckelverriegelung, Deckelzuhaltung, Produktzulauf und –ablauf

Befestigung, Daten, Lesbarkeit


Befestigung
Zustand
Korrosion, Erosion
Schäden infolge mechanischer
Beanspruchung und Abnutzung Funktion

Schwingfundament Zustand und Befestigung 
Antrieb

Hydraulik
Zustand

Dichtheit, Zustand und Alter der Schläuche
Trommelwelle

Trommelsitz und Befestigung,
Lagersitze und Getriebe,
Wellendichtungen,
Welle


Zustand,
Korrosion,
mechanische Schäden,
Rissbildung
Trommel

Trommelkörper, Trommeleinsätze
(z. B. Sieb, Filtertuch, Schnecke, Schubboden),
Auskleidungen,
Niet- und Schweißverbindungen,
Trommelbefestigung und ihre
Elemente

Trommeldeckelsicherung (Bordring)


Kennzeichnung,
zulässige Trommeldrehzahl
Zustand, Wandstärke
Korrosion, Erosion
Rissbildung,
Schleifspuren

Funktion, Zustand
Elektrische Ausrüstung

Schalter,
Kontrollleuchten,
Leitungen, Leitungsanschlüsse,
Sicherungen


Zustand, fester Sitz, Funktion
Leitungsführung (Verdrehung,
Knickung, scharfe Kanten)
Isolationszustand
Ex-Betriebsmittel
Ex-Kennzeichnung, Zustand
Probelauf (nach dem Zusammenbau)
Funktionsprüfungen:
 
Deckelverriegelung
Deckelzuhaltung
Trommeldeckelsicherung
Bremseinrichtung
Schwingungsmessung
Drehzahlkontrolle
Inertisierung
Programmablauf Sicherheitsabschaltsysteme
(Unwuchtsensor)
Not-Aus-Funktion
Probelauf mit und ohne Beschickungsgut
Die Prüfung der Laborzentrifugen im zerlegten Zustand soll sich im Wesentlichen auf folgende Punkte erstrecken: 
Teile Prüfumfang 
Grundgerät

Beschilderung, Fabrikschild
Drehrichtungspfeil

tragende Teile
(Rahmen, Gehäuse),
mechanische Befestigung,
auch der Hilfsaggregate,
Abdeckungen,
(Spritzbleche u. dergleichen im
Inneren),
Rotorkammer,
Schutzdeckel,
(-mechanismus, Scharniere,
Schlösser),
Deckelverriegelung, Deckelzuhaltung

Standsicherheit, Nivellierung, Befestigung

Befestigung, Daten, Lesbarkeit

Befestigung,
Zustand,
Korrosion, Erosion,
Schäden infolge mechanischer
Beanspruchung und Abnutzung

Antrieb

Antriebsachse,
Antriebsaufhängung, Läuferantriebskupplung,
Schmiersystem bei Ultrazentrifugen,
Schwingungsdämpfer


Schlag, fester Sitz,
Schleifspuren, Abnutzung,
Beschädigung, Funktion

Vakuumsystem bei Ultrazentrifugen

Zustand und Dichtigkeit

Läufer, Becher, Gehänge

aller, der lt. Prüfbuch der Maschine zugeordneten Läufer, Becher, Gehänge



Zustand, Vollständigkeit,
Funktion, Korrosion, Erosion,
mechanische Beschädigungen,
ggf. Rissprüfung
Elektrische Ausrüstung

Schalter
Kontrollleuchten
Leitungen, Leitungsanschlüsse,
Sicherungen


Zustand, fester Sitz, Funktion,
Leitungsführung (Verdrehung,
Knickung, scharfe Kanten),
Isolationszustand
Probelauf (nach dem Zusammenbau)
Funktionsprüfungen:

Deckelverriegelung,
Deckelzuhaltung,
Drehzahlregelung,
Drehzahlanzeige,
Überdrehzahlsicherung, Sicherheitsabschaltsysteme,
Zonalschalter maximal 5000 min-1,
abnormale Laufgeräusche,
Bremseinrichtung,
Not-Aus-Funktion,
Inertisierung

3.5.2.3 Die Empfehlungen der Abschnitte 3.5.2.1 und 3.5.2.2 gelten nicht für

3.5.2.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ultrazentrifugen abweichend von Abschnitt 3.5.2.2 mindestens einmal jährlich im zerlegten Zustand auf ihre Arbeitssicherheit geprüft werden.

3.5.2.5 Die in den Abschnitten 3.5.2.2 und 3.5.2.4 empfohlenen Fristen für die Prüfung in zerlegtem Zustand können verlängert werden, wenn eine befähigte Person auf Grund einer Überprüfung festgestellt hat, dass ein sicherer Betrieb auch für einen längeren Prüfzeitraum gewährleistet ist.

3.5.2.6 Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 muss bei diskontinuierlich betriebenen Zentrifugen zur Gewinnung von Zucker (Zuckerzentrifugen) die Prüfung in zerlegtem Zustand von einer von der Zucker-Berufsgenossenschaft anerkannten befähigten Person durchgeführt werden. Dabei müssen Oberflächen-Rissprüfungen an den Ablauflöchern, an den Trommelschweißnähten und an der Nabe mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren vorgenommen werden.

3.5.2.7 Bei diskontinuierlich betriebenen Zuckerzentrifugen sind nach Erreichen der rechnerischen Lebensdauer der Trommel Oberflächen-Rissprüfungen an den Sieblöchern innerhalb der von der Zucker-Berufsgenossenschaft im Einzelfall festzulegenden Fristen durch eine von der Zucker-Berufsgenossenschaft anerkannten befähigten Person durchzuführen.

3.5.3 Prüfergebnisse

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen in einem Prüfbuch zu dokumentieren und aufzubewahren.

Das Prüfbuch kann formlos geführt werden und sollte Folgendes enthalten: