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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.16 : Betreiben von Lederverarbeitungs: und Schuhmaschinen
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

DGUV Regel 100-500

Kapitel 2.16

Betreiben von
Lederverarbeitungs- und
Schuhmaschinen

[Inhalte aus vorheriger VBG 69]

 

Fachausschuss
„Textil und Bekleidung“
der BGZ