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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.17 : Betreiben von Lege:
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1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Lege- und Zuschneidemaschinen zur Bearbeitung von flexiblem, flächenförmigem Material sowie von Nähmaschinen.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

  1. Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen,
  2. Maschinen zur Verarbeitung von Papier,
  3. Bandmessermaschinen mit maschinellem Schneidgutvorschub
    sowie
  4. Sonderbauformen von Nähmaschinen.
Flexibles, flächenförmiges Material besteht z. B. aus textilen, folienartigen, schaumstoffverbundenen oder beschichteten Werkstoffen.

Siehe auch DIN 60 000 „Textilien; Grundbegriffe“.

Nähmaschinen sind z. B. Industrienähmaschinen, Handwerkernähmaschinen, Näheinheiten nach DIN 5307 „Nähmaschinen; Einteilung, Begriffe“, die in der nähenden Industrie eingesetzt werden und automatische Nähanlagen.

Siehe auch DIN 5310 „Industrie-Nähmaschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen“.

Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen siehe BG-Regel „Betreiben von Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen“ (BGR 266).

Bandmessermaschinen mit maschinellem Schneidgutvorschub können mit vertikal oder horizontal angeordnetem Schneidwerkzeug ausgerüstet sein und dienen in der Regel zum Schneiden großvolumiger Werkstücke, z. B. Schaumstoffblöcke. Der maschinelle Schneidgutvorschub kann muskelkraft- oder kraftbetrieben durch bewegliche Zuführtische oder kontinuierliche Zuführeinrichtungen, z. B. in Form von Förderbändern oder Rollenbahnen, erfolgen.

Sonderbauformen von Nähmaschinen sind z. B.
  • Matratzensteppmaschinen,
  • Sackschließmaschinen,
  • Vielnadel-Großnähmaschinen.