3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Beschäftigungsbeschränkung

3.1.1 Jugendliche dürfen mit dem selbstständigen Betreiben von Maschinen der Papierherstellung nicht beschäftigt werden.

Hierzu zählen z. B. Papier-, Pappen-, Karton-, Faserplatten- und Streichmaschinen, Umroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider und Kalander.

3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
Siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Die fachliche Ausbildung wird durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Papiermacher, z. B. Fachrichtung Papier, Karton, Pappe, erworben. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet kann ihr gleichgestellt werden.


3.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat über durchgeführte Unterweisungen schriftliche Nachweise zu führen, aus denen Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgehen.

Unterweisungen sind nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vorgeschrieben.

Unterweisungen kommen in Betracht über:

Der schriftliche Nachweis über die durchgeführte Unterweisung kann erfolgen durch



3.3 Ingangsetzen

Ist nicht sichergestellt, dass Versicherte nicht gefährdet werden können, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vor dem Ingangsetzen von Maschinen oder Maschinengruppen, die mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal gegeben wird.

Ein Anlaufwarnsignal ist z. B. dann zu geben, wenn unerwartete Gefahr bringende Bewegungen inganggesetzt werden.


3.4 Stapel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zwischen Stapeln und Absturzsicherungen von Behältern mit bewegten Innenteilen ein Mindestabstand von 1,0 m eingehalten wird.

Behälter mit bewegten Innenteilen sind:


3.5 Wicklungen an Rollstühlen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Rollstühlen der Mindestabstand von 12 cm zwischen zwei Wicklungen (Tambouren) oder zwischen Wicklung und festen Teilen nur unterschritten wird, wenn trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sind.

Feste Teile sind z. B. Quertraversen, Fußboden, Maschinenstuhlung.


3.6 Verbotene Tätigkeiten

3.6.1 Solange Maschinen der Papierherstellung nicht von der Energiezufuhr getrennt, zum Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Anlaufen gesichert sind, dürfen Versicherte

Eingeengte Durchgänge liegen in der Regel vor, wenn deren Breite weniger als 1,0 m beträgt.

Maschinenkanäle haben in der Regel eine Durchgangshöhe von weniger als 2,0 m.

3.6.2 An laufenden Papier-, Pappen-, Karton-, Streich- und ähnlichen Maschinen dürfen Versicherte

Derartige Arbeiten sollten zweckmäßigerweise im Tippbetrieb vorgenommen werden.

3.6.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Papier-, Pappen-, Karton-, Streich-, Zellstoffentwässerungs- und ähnlichen Maschinen durch Ausschuss unterhalb von Außenwalzen der Sicherheitsabstand nicht unterschritten wird.



3.7 Rüsten, Instandhalten, Beheben von Störungen

3.7.1 Versicherte haben zum Entfernen von Ausschuss, Stoffresten, Papierstaub oder anderen Verunreinigungen an laufenden Maschinen der Papierherstellung die zur Verwendung an der laufenden Maschine vorgesehenen Geräte und Einrichtungen zu benutzen.

3.7.2 Ergeben sich beim Rüsten und Instandhalten Absturzgefahren, weil Geländer entfernt oder Maschinenteile, die keine Absturzsicherungen haben, betreten werden müssen, hat der Unternehmer besondere Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.

Besondere Maßnahmen sind z. B. die Verwendung von:

3.7.3 Versicherte haben zum Einbringen von losem Ausschuss in den Stofflöser unter dem Tragtrommelroller Schiebestöcke zu verwenden.