12 Prüfung
12.1 Prüfung durch den Ersteller der Treppe
Der für die Erstellung der Treppe verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Treppe
- vor Übergabe an den Benutzer
und - nach konstruktiven Änderungen,
insbesondere auf
- einwandfreie Beschaffenheit der Bauteile
und - Übereinstimmung mit der Aufbau- und Verwendungsanleitung nach Abschnitt 8
geprüft wird.
12.2 Prüfung durch den Benutzer der Treppe
12.2.1 Jeder Unternehmer, der die Treppe benutzt, hat dafür zu sorgen, daß die Treppe vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.
12.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf die Treppe in den mit Mängeln betroffenen Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.