Der für die Erstellung der Treppe verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Treppe
insbesondere auf
geprüft wird.
12.2.1 Jeder Unternehmer, der die Treppe benutzt, hat dafür zu sorgen, daß die Treppe vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.
12.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf die Treppe in den mit Mängeln betroffenen Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.