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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-002: Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten
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Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

12 Prüfung

12.1 Prüfung durch den Ersteller der Treppe

Der für die Erstellung der Treppe verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Treppe

insbesondere auf

geprüft wird.

12.2 Prüfung durch den Benutzer der Treppe

12.2.1 Jeder Unternehmer, der die Treppe benutzt, hat dafür zu sorgen, daß die Treppe vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

12.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf die Treppe in den mit Mängeln betroffenen Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.