14 |
Notfallausweis |
14.1 |
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die regelmäßig in kontaminierten Bereichen arbeiten - ausgenommen vorausgehende Untersuchungen - einen Notfallausweis bei sich tragen. Der Notfallausweis muss aus widerstandsfähigem Material bestehen und gegen Feuchtigkeit geschützt sein. Muster eines Notfallausweises mit den erforderlichen Angaben siehe Anhang 2. |
14.2 |
Die Versicherten haben den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Notfallausweis auch außerhalb der Arbeitszeit bei sich zu tragen. |