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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche
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Betriebsanweisung

16.1 Der Auftragnehmer hat nach § 14 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 12 der Biostoffverordnung unter Berücksichtigung der zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe oder biologischen Arbeitsstoffe und den von diesen ausgehenden Gefahren sowie der vorgesehenen Arbeitsverfahren vor Beginn der Arbeiten tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen aufzustellen. Eine Betriebsanweisung muss über diese Anforderungen hinaus mindestens noch Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:
  • Verzehr-, Trink- und Rauchverbot innerhalb kontaminierter Bereiche,
  • Verpflichtung zur Benutzung der Hygiene-Einrichtungen, z.B. Schwarz-Weiß-Anlage,
  • sachgerechte Benutzung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Beachtung der gegebenenfalls vorgeschriebenen Tragezeitbegrenzungen z.B. nach der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),
  • Verpflichtung zur Meldung auffälliger Vorkommnisse und plötzlicher persönlicher gesundheitlicher Beschwerden,
  • Verhalten im Not- oder Gefahrfall,
  • Durchführung von Dekontaminations- und Entsorgungsmaßnahmen.
    Bei einer Baumaßnahme in kontaminierten Bereichen fallen unterschiedliche Tätigkeiten an, wobei auch dann, wenn mit den gleichen Stoffen umgegangen wird, mit unterschiedlichen Gefährdungen zu rechnen ist. Daher ist auf den Tätigkeitsbezug der einzelnen Betriebsanweisung besonders zu achten. Der Tätigkeitsbezug kann entweder dadurch hergestellt werden indem für jede Tätigkeit eine getrennte Betriebsanweisung erstellt wird oder, indem innerhalb einer Betriebsanweisung neben den Maßnahmen, die für alle Tätigkeiten gelten, diejenigen speziellen Maßnahmen gesondert genannt werden, die bei der Ausführung bestimmter Tätigkeiten zu treffen sind.

    Für Tätigkeiten der Gebäudeschadstoffsanierung wird die Ausfertigung der Betriebsanweisung allein auf der Basis der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" als ausreichend angesehen.

    Basis zur Erstellung der Betriebsanweisungen ist der Arbeits- und Sicherheitsplan des Bauherrn nach Abschnitt 8.3.

    Beispiele für Aufbau, Inhalt und Gestaltung von arbeitsplatz-und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555.

    Gliederungsmuster zur Erstellung von Betriebsanweisungen siehe Anhang 4.


16.2 Im Einzelfall hat der Auftragnehmer die Betriebsanweisung nach Abschnitt 18.1 für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, zu ergänzen und die zusätzlich zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen.

Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, können z.B. sein:

  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen, z.B. Schächten,
  • Feuerarbeiten z.B. Schweißen, Schneiden, Löten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Bergung und weitere Behandlung von Gebinden mit gefährlichem oder unbekanntem Inhalt.

16.3 Die Betriebsanweisung ist in für die Versicherten verständlicher Form und Sprache abzufassen und den Versicherten zugänglich zu machen.

Die Betriebsanweisung kann z.B. dadurch "zugänglich gemacht werden", indem sie an geeigneter Stelle in der Schwarz-Weiß-Anlage ausgehängt wird.