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Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen |
8.1 | Bereiche mit unbekannten Belastungen Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern nach Abschnitt 2 Nr. 7 zur Verfügung zu stellen. Einsichtnahme und Auswertung von Bauakten, Luftbilder, Gewerbeanmeldungen und Ähnlichem ermöglichen Einblicke in die Nutzungsgeschichte des Baufeldes und seiner Umgebung. Auch Beobachtungen, z.B. der aktuellen Nutzung des Umfeldes, der Vegetation, Feststellung von Vegetationslücken oder Minderwuchs können Hinweise auf eine eventuell eine vorhandene Kontamination geben. |
8.2 | Bereiche mit bekannten Belastungen Bei Arbeiten in Bereichen mit bekannten Belastungen hat der Auftraggeber Ermittlungen über Art, Menge und Zustand der erwarteten Gefahrstoffe bzw. über Art und Ort des Auftretens der biologischen Arbeitsstoffe sowie das Gefahrenpotential der anzutreffenden Belastungen im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen. Die nach Umweltgesichtspunkten durchzuführende Gefährdungsermittlung ist entsprechend Abschnitt 8. 1 hinsichtlich des Gefährdungspotentials der angetroffenen Gefahrstoffe zu ergänzen. |
8.3 | Arbeits- und Sicherheitsplan Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung
für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Der Arbeits- und Sicherheitsplan sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.
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8.4 | Verpflichtung des Auftragnehmers Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind. Die Pflichten des Auftragnehmers nach der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers liefert die hierzu notwendigen Kenntnisse und Grundlagen. |
8.5 | Beratung durch Fachkundige Für die Durchführung der Arbeiten nach den Abschnitten 8.1 bis 8.4 haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer fachkundig beraten zu lassen, sofern sie nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9. |