17

Unterweisung

17.1

Der Auftragnehmer hat die Versicherten über die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Inhalte der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit, bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch im Abstand von sechs Monaten, zu erfolgen.

Für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen ist eine einjährige Wiederholungsfrist ausreichend.

17.2

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Ist ein Koordinator nach Abschnitt 5.1 bestellt, sollte er zur Vermeidung von Informationsverlusten bei der Unterweisung der Versicherten durch den Unternehmer zugegen sein (siehe auch Aufgaben des Koordinators nach Abschnitt 5.2). Gleiches gilt auch für den SIGE-Koordniator nach der Baustellenverordnung.