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Leitung und Aufsicht |
6.1 | Leitung Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten bzw. Bauleiter geleitet werden. Dieser muss die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten und mit den besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen vertraut sein. Werden diese Arbeiten von nur einem Unternehmen durchgeführt und ist somit ein Koordinator nach Abschnitt 5 nicht erforderlich, muss der örtliche Bauleiter den der Tätigkeit entsprechenden Nachweis der Sachkunde nach Abschnitt 5.2 erbringen und die Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach Abschnitt 5.2 mit übernehmen. Fachlich geeignete Vorgesetzte bzw. Bauleiter sind z.B. Personen, die über |
6.2 | Aufsicht Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Leitung und Aufsicht siehe auch § 4 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
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