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Beschäftigungsbeschränkungen

7.1 Jugendliche

Der Auftragnehmer darf in kontaminierten Bereichen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies unter Beachtung des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz geschieht.

Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche in Abhängigkeit von der Art des Gefahrstoffes und biologischen Arbeitsstoffes beschäftigt werden, wenn
  • die Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind,
  • Jugendliche durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,
  • der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach § 3a der Gefahrstoffverordnung nicht überschritten wird

    und

  • keine gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG bzw. der Biostoffverordnung erfolgt.
Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Unterweisung über die Gefährdungen nach § 29 diese Gesetzes.

7.2 Frauen

Der Auftragnehmer darf Frauen in kontaminierten Bereichen nur beschäftigen, soweit dies unter Beachtung der Mutterschutzrichtlinienverordnung geschieht.

Besonders zu beachten sind die Bestimmungen des § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung:
  • Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Er darf werdende oder stillende Mütter ebenso nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind.
  • Für werdende Mütter gilt zusätzlich ein Beschäftigungsverbot für krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Gefahrstoffe.
  • Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei und Quecksilberalkyle enthalten, nicht beschäftigen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.
  • Im Übrigen sind bei werdenden oder stillenden Müttern die Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz zu beachten, insbesondere die Beschäftigungsverbote nach den §§ 4 und 6 Mutterschutzgesetz.

7.3 Alleinarbeit

Werden Tätigkeiten in mit Gefahrstoffen kontaminierten Bereichen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Aufsicht können z.B. sein:
  • Kontrollen in regelmäßigen Abständen durch Aufsichtspersonen, entweder persönlich oder mit Hilfe von Kommunikationseinrichtungen,
  • der Einsatz technischer Hilfsmittel, wie Kameras oder vergleichbares.

Zu weiteren Hinweisen siehe BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

Auf die Verpflichtungen nach Abschnitt 6.2 wird hingewiesen.