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Messtechnische Überwachung der Arbeitsplätze |
9.1 | Art und Umfang der Messungen Ergibt die auf der Grundlage der Ermittlungen nach Abschnitt 8 durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, dass die Versicherten durch
Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein können, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeitplätze in kontaminierten Bereichen entsprechend messtechnisch überwacht werden. Er hat das Messkonzept nach Messverfahren und einzusetzender Messtechnik sowie Art und Umfang der Messungen vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber im Zweifelsfall unter Beteiligung der Berufsgenossenschaft und anderer Fach- und Aufsichtbehörden abzustimmen. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren. Da die Biostoffverordnung eine Überwachungsverpflichtung vergleichbar der Gefahrstoffverordnung nicht kennt, beziehen sich die obigen Anforderungen ausschließlich auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung. Dennoch kann es gegebenenfalls erforderlich sein, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder zur Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen Messungen von biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen. |
9.2 | Nichtanwendbarkeit messtechnischer Überwachung und Beurteilung Ist eine messtechnische Überwachung und Beurteilung der Arbeitsplätze nach Abschnitt 9.1 nicht sinnvoll anwendbar, weil die Gefahrstoffsituation und die Expositionsbedingungen sich auf Grund wechselnder Betriebszustände ständig verändern, sind die denkbar ungünstigsten Gefahrstoffbelastungen und dementsprechenden Gesundheitsgefährdungen anzunehmen. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn die Voraussetzungen zur Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Stoffe in der Luft bzw. die Beurteilung von Stoffgemischen in der Luft an den Arbeitsplätzen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 nicht vorliegen; siehe Abschnitt 5.7 der TRGS 402 (Auszug): |