Hebezeuge müssen so bemessen sein, dass mindestens das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Personenaufnahmemittels als Belastung aufgebracht werden kann.
Die Belastungsfähigkeit eines Kranes ergibt sich aus seiner Mindesttragfähigkeit, die Belastungsfähigkeit einer Trommelwinde aus der Zugkraft für die oberste in Anspruch genommene Seillage.
Für die Bemessung der Winden von Siloeinfahreinrichtungen siehe Abschnitt 4.2.7.1.
Bei Personenaufnahmemitteln mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung muss die Nennleistung der Antriebsmotoren auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels abgestimmt sein; dies gilt nicht für die Antriebsmotoren der Winden von Siloeinfahreinrichtungen.
Winden, Hub und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung der DGUV Vorschrift 55 "Winden, Hub und Zuggeräte" (BGV D 8) entsprechen.
Hebezeuge, für die im Abschnitt "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen", z. B. in den DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" (bisher BGV D8 und GUV-V D8) beziehungsweise DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" (bisher BGV D6 und GUV-V D6), allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum Bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht benutzt werden; siehe Abschnitt 5.1.4.3.
Bagger erfüllen die an Hebezeugen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im Allgemeinen nicht.
Hebezeuge, die an Personenaufnahmemitteln oder deren Aufhängungen fest angebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass ein Ablassen des Personenaufnahmemittels im freien Fall nicht möglich ist, auch nicht durch Lüften der Bremse von Hand; nicht fest angebaute Hebezeuge dürfen so eingerichtet sein, dass durch Lüften der Bremse von Hand ein Ablassen des Personenaufnahmemittels im freien Fall möglich ist.
Einrichtungen zum Unterbrechen der Verbindung zwischen Bremseinrichtung und Lastwelle müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Betätigen gesichert werden können.
Bei Getriebeschalthebeln ist die Sicherung z.B. durch eine Abschließvorrichtung möglich.
4.2.6.1 Kraftbetriebene Winden, Hub und Zuggeräte, die an Personenaufnahmemitteln oder deren Aufhängungen fest angebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass sie nur von den Personenaufnahmemitteln aus gesteuert werden können; Winden, die zentral gesteuert werden, müssen auch einzeln steuerbar sein.
Für die Steuerung von Winden für das Befahren von Silos und Bohrungen siehe Abschnitt 4.2.7.3.
4.2.6.2 Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung folgender höchstzulässiger Fördergeschwindigkeiten ermöglichen:
1. | Personenförderkörbe allgemein | 1,5 m/s, |
2. | Personenförderkörbe in Bohrungen | 0,5 m/s, |
3. | Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit bis zu zwei Aufhängungen | 0,5 m/s, |
4. | Arbeitsbühnen mit mehr als zwei Aufhängungen | 0,3 m/s, |
5. | Arbeitssitze | 0,5 m/s, |
6. | Siloeinfahreinrichtungen | 0,5 m/s. |
4.2.6.3 Bei kraftbetriebenen Winden mit einer Fördergeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s müssen Schaltstellungen in der Steuerung des Hebezeuges vorhanden sein, die ein sanftes Absetzen des Personenaufnahmemittels ermöglichen.
4.2.6.4 In der elektrischen Steuerung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, die vom Personenaufnahmemittel aus gesteuert werden, muss eine Not-Aus-Einrichtung als Schlagtaster vorhanden sein, die auf ein zusätzliches Hauptschütz wirkt und den Antrieb allpolig abschaltet.
4.2.7 Einfahrwinden für Silos und Bohrungen
4.2.7.1 Bei Siloeinfahreinrichtungen muss die Winde so bemessen sein, dass als Belastung 5,0 kN (500 kg) – bei zwei Personen 7,5 kN (750 kg) – aufgebracht werden können. Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen müssen mit kraftbetriebenen Winden ausgerüstet sein.
4.2.7.2 Kraftbetriebene Winden von Siloeinfahreinrichtungen müssen jederzeit auf Handbetrieb umgeschaltet werden können. Der Kraftantrieb darf die Handkurbel nicht in Bewegung setzen können. Handbetätigungselemente dürfen nicht abnehmbar sein.
4.2.7.3 Siloeinfahreinrichtungen und Einrichtungen zum Befahren von Bohrungen müssen so eingerichtet sein, dass die Winden von den einfahrenden Personen selbst nicht gesteuert werden können.
4.2.7.4 Bei Siloeinfahreinrichtungen soll die Befehlseinrichtung der Winde so angeordnet sein, dass der Windenführer den Einfahrenden ständig beobachten kann.
4.2.7.5 Kraftbetriebene Winden von Siloeinfahreinrichtungen müssen so eingestellt werden können, dass der Kraftbetrieb nur dann möglich ist, wenn sich der Anschlagpunkt des Personenaufnahmemittels mindestens 2,0 m unterhalb der Siloöffnung befindet; oberhalb dieser Grenze muss Handbetrieb möglich sein. Bei elektrischen Antrieben muss die Schaltfunktion auf elektrischen Schaltern aufbauen, bei denen die Schaltstücke mechanisch zwangläufig getrennt werden.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurück oder in eine andere Position gebracht werden kann, die ein gefahrloses Verlassen des Personenaufnahmemittels ermöglicht; die Einrichtungen sind vom Einsatzfall abhängig und müssen gegebenenfalls Hub, Senk- und Drehbewegungen ermöglichen. Einrichtungen zum Lüften der Bremsen von Hand müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können; dies gilt nicht für Winden in Kranen und nicht für Winden, die an Personenaufnahmemitteln fest angebaut sind.
Einrichtungen, mit denen das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurückgebracht werden kann, sind z.B. Bremslüfteinrichtungen, zusätzliche Handantriebe und Zusatzantriebe mit unabhängiger Energieversorgung.
Werden Personenaufnahmemittel in Bohrungen eingesetzt, in denen sie sich verhaken können, müssen die dabei eingesetzten Hebezeuge mit Zugkraftbegrenzung und Schlaffseilsicherung ausgerüstet sein. Der Zugkraftbegrenzer muss auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels eingestellt werden können.
Mit einem Verhaken muss z.B. in unverrohrten Bohrungen, in verrohrten Bohrungen mit Innenmuffen und in Schrägbohrungen gerechnet werden.
Zur Zugkraftbegrenzung siehe Abschnitt 4.2.12.
4.2.10 Seilwickel-, Seilführeinrichtungen
Bei einer Fördergeschwindigkeit von mehr als 0,5 m/s müssen die Seiltrommeln von Winden zum Heben von Personenförderkörben mit Seilrillen, Seilwickeleinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sein. Der Abstand der Winde von der ersten Umlenkrolle muss mindestens das 15fache der Seiltrommellänge zwischen den Bordscheiben betragen; ist dieses aus räumlichen Gründen nicht möglich, muss bei mehr als zweilagiger Aufwicklung des Seiles eine Seilwickel- oder Seilführeinrichtung vorhanden sein.
4.2.11 Notendhalteinrichtungen
4.2.11.1 Bei kraftbetriebenen Hebezeugen, ausgenommen Siloeinfahreinrichtungen, müssen die Aufwärtsbewegungen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein; dabei ist der Nachlauf zu berücksichtigen. Nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtung nicht zulässig. Bei elektrischen Antrieben muss die Notendhalteinrichtung auf elektrischen Schaltern aufbauen, bei denen die Schaltstücke mechanisch zwangläufig getrennt werden.
Für die obere Endstellung bei Siloeinfahreinrichtungen mit Kraftbetrieb siehe Abschnitt 4.2.7.5.
4.2.11.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.11.1 sind bei Arbeitsbühnen zur Ausführung von Arbeiten im Inneren von Schornsteinen und anderen turmartigen Bauwerken bis zu einer Fördergeschwindigkeit von 1 cm/s Notendhalteinrichtungen nicht erforderlich, wenn hydraulisch betriebene Klemmbackengeräte verwendet und von der Arbeitsbühne aus bedient werden.
4.2.12 Begrenzung der Zugkraft
Zugkraftbegrenzer müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen: