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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-005: Hochziehbare Personenaufnahmemittel
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6 Prüfung

6.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden; ausgenommen hiervon sind Teile von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, wie Hebezeuge und Personenaufnahmemittel, die zuvor durch einen Sachverständigen geprüft oder einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, wenn diese Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind verwendungsfertige Einrichtungen, bestehend aus Personenaufnahmemittel und Hebezeug beziehungsweise Personenaufnahmemittel, Hebezeug und Aufhängung. Die Prüfung durch einen Sachverständigen beziehungsweise die Bauartprüfung ist nicht mehr erforderlich z.B. für Krane sowie für Winden, Hub- und Zuggeräte, wenn deren vorausgehende Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.

Gemäß der Verordnung über Prüfstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz führt der Fachbereich "Bauwesen" Bauartprüfungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch; Bauartprüfungen von Winden, Hub- und Zuggeräten führt z.B. der Fachbereich "Holz und Metall" durch.

Sachverständige siehe Abschnitt 6.6.

6.1.2 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 ist die Prüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn das hochziehbare Personenaufnahmemittel einer Bauartprüfung unterzogen worden ist und ein Abdruck der Prüfbescheinigung vorliegt.

6.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regeln der Unfallversicherungsträger, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln beurteilen kann.

6.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort in Gegenwart des Aufsichtführenden eine Probefahrt mit der Nutzlast des Personenaufnahmemittels in allen Fahrbewegungen vorgenommen wird.

6.2 Regelmäßige Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.

Auf Grund der Einsatzbedingungen der hochziehbaren Personenaufnahmemittel können sich kürzere Prüffristen ergeben.

6.3 Prüfung von Kranen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane an jedem Aufstellungsort vor ihrem ersten Einsatz als Hebezeug für Personenaufnahmemittel auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers durch einen Sachverständigen beziehungsweise Sachkundigen geprüft werden.

6.4 Außerordentliche Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.

Durch Ereignisse wie "Fangen", "Verhaken" und "Aufsetzen" des Personenaufnahmemittels können Beanspruchungen auftreten, die erheblich höher sind als die betriebsmäßig vorgesehenen. Beschädigte Teile können instandgesetzt oder ersetzt werden; eine Instandsetzung tragender Teile gilt als wesentliche Änderung, siehe hierzu Abschnitt 6.1.1.

6.5 Prüfnachweis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen nach den Abschnitten 6.1.1, 6.1.3 und 6.2 schriftliche Nachweise geführt und aufbewahrt werden.

6.6 Sachverständige

Als Sachverständige im Sinne dieser Regel gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln.