4.11.16 Unregelmäßigkeiten
4.11.16.1
Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, ist die Bohrung sofort zu verlassen.
- Solche Unregelmäßigkeiten sind z.B.:
- plötzlich steigende Wasserzuflüsse,
- Veränderung am Gebirge,
- Auftreten schädlicher Gase,
- Antreffen von Versorgungsleitungen,
- Ausfall der Energieversorgung,
- Schäden an elektrischen Anlagen oder Kabeln,
- Ausfall der Belüftung,
- Ausfall der Wasserhaltung.
4.11.16.2
Unregelmäßigkeiten nach Abschnitt 4.11.16.1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.