4.11.16 Unregelmäßigkeiten

4.11.16.1
Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, ist die Bohrung sofort zu verlassen.

4.11.16.2
Unregelmäßigkeiten nach Abschnitt 4.11.16.1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.