4.11.2 Befahrungsanweisung

4.11.2.1
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer in Befahrungsanweisungen Maßnahmen festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Er hat die erste Befahrung einer Bohrung auf der Baustelle mit einem hochziehbaren Personenaufnahmemittel der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

4.11.2.2
Der Aufsichtführende hat dafür Sorge zu tragen, dass erst mit den Arbeiten begonnen wird, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind und die festgelegten Schutzmaßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden.

Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels bei der Berufsgenossenschaft siehe Anhang 1.