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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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4.11.4 Sicherung der Bohrlochwandung

4.11.4.1
In Bohrungen darf nur eingefahren werden, wenn die Bohrlochwandung durch Verrohrung gesichert ist.

4.11.4.2
Abweichend von Abschnitt 4.11.4.1 ist das Einfahren in unverrohrte Bohrungen zulässig, wenn die obersten 4,0 m verrohrt sind und die Bohrlochwandung standsicher ist.

Zur Beurteilung der Standsicherheit ist fachkundige Beratung erforderlich.

Die Standsicherheit kann durch Maßnahmen zur Bodenverfestigung verbessert werden, z.B. Gefrierverfahren, Injektion.

4.11.4.3
Bohr- und Schutzrohre müssen gegen Abrutschen gesichert sein, z.B. durch Rohrschellen, Auflagerkonsolen.