4.11.9 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.11.9.1
Bohrungen gelten im Sinne der VDE-Bestimmungen als feuchte und nasse Räume.

4.11.9.2
In Bohrungen dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzschaltern mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA betrieben werden.

4.11.9.3
Sind in Bohrungen elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit vorhanden, müssen in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Abschnitt 4.11.9.2 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden.

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Bohrungen geringen Querschnittes.

Siehe auch BG-Information „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ (BGI 594).

4.11.9.4
Stromerzeuger und Transformatoren müssen außerhalb der Bohrung aufgestellt sein.

4.11.9.5
Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Versicherten in der Bohrung mit sich bringen, müssen auf der Baustelle Ersatzstromerzeuger mit ausreichender Leistung vorhanden sein und in Bereitschaft gehalten werden. Die Betriebsbereitschaft ist in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu prüfen.

Zu einer Gefährdung für die Versicherten in der Bohrung kann es kommen, wenn durch Stromausfall z.B. die Wasserhaltung, die Belüftung oder die Beleuchtung der Bohrung beeinträchtigt wird.