4.12 Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Brunnen
Bei Arbeiten in Brunnen sind die Bestimmungen des Abschnittes 4.11 sinngemäß anzuwenden.
4.12 Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Brunnen
Bei Arbeiten in Brunnen sind die Bestimmungen des Abschnittes 4.11 sinngemäß anzuwenden.