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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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4.12 Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Brunnen

Bei Arbeiten in Brunnen sind die Bestimmungen des Abschnittes 4.11 sinngemäß anzuwenden.