4.1.2 Gefährdungsermittlung und Unterweisung

4.1.2.1
Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes festzulegen.

Maßnahmen vor Arbeitsbeginn siehe auch Abschnitt 4.1.8.

4.1.2.2
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren arbeitsplatzbezogen informiert, sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren vor der Beschäftigung und danach bei Bedarf in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

4.1.2.3
Müssen Arbeiten in Gefahrbereichen ausgeführt werden, sind bei der Unterweisung die hierbei zu beachtenden besonderen Maßnahmen zu vermitteln.

4.1.2.4
Der Unternehmer hat zu ermitteln, welche Gefahrstoffe im Betrieb eingesetzt werden und welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen können. Er hat den Einsatz solcher Stoffe zu regeln und festzulegen, welche Schutzmaßnahmen zu beachten sind.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung mit den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Gefahrstoffe im Spezialtiefbau sind z.B.